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Justizze. Art. 66a StGB

Bundesgericht

Ausländer mit vier Vorstrafen begeht versuchte schwere Körperverletzung durch Fusstritt gegen Kopf: Landesverweisung für sieben Jahre bestätigt, Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB verneint (Art. 66a StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 IV 105 · ATF 146 IV 105 · DTF 146 IV 105
Datum
04.12.2019
Geschäftsnummer
6B_690/2019
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 103 BGG Art. 5 BV Art. 8 EMRK Art. 66a StGB Art. 122 StGB

Zusammenfassung

Ein ausländischer Beschwerdeführer, der wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt wurde, legte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, der Landesverweisung für sieben Jahre sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Er machte geltend, die Strafzumessung sei zu streng, die Landesverweisung verstoße gegen die Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB und gegen Art. 8 EMRK, und die Ausschreibung sei unbegründet. Streitig waren insbesondere die Gewichtung seines Verschuldens, die Bedeutung seiner Vorstrafen, sein Aufwachsen in der Schweiz, seine familiären und beruflichen Verhältnisse sowie die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung sämtliche schuldrelevanten Komponenten zutreffend gewürdigt hatte: Der Beschwerdeführer hatte mit einem gezielten Fusstritt gegen den Kopf des Opfers eine lebensgefährliche Situation herbeigeführt, die nur dem Zufall geschuldet war; sein Verschulden wurde zurecht als mittelschwer qualifiziert, da er als Kampfsportler den möglichen K.o.-Effekt eines Fusstritts hätte antizipieren müssen; seine Alkoholisierung von 1.81 Promille wurde lediglich leicht verschuldensmindernd berücksichtigt, weil keine konkrete Beeinträchtigung der Tatentscheidung nachgewiesen war; der Umstand, dass es bei einem Versuch blieb, wurde angemessen gewürdigt; seine vier Vorstrafen – darunter ein Raub mit Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe – wurden nicht ermessenswidrig gewichtet, da sie nicht bagatellhaft waren und in zeitlicher Nähe zur aktuellen Tat lagen. Zur Landesverweisung stellte das Gericht klar, dass Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB die obligatorische Landesverweisung bei schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) unabhängig vom Versuchscharakter und von der Höhe der Strafe vorschreibt. Die Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB fand keine Anwendung, weil der Beschwerdeführer zwar im Alter von 13 Jahren in die Schweiz gekommen war und hier die Oberstufe besucht hatte, aber zugleich einen bedeutenden Teil seiner Schulzeit in Chile absolviert hatte; seine familiären Bindungen in der Schweiz (Mutter, Schwestern, Freundin) waren nicht stärker als jene zu Vater und Geschwistern in Chile; seine berufliche Integration war ungenügend, da er immer wieder Arbeitsstellen aus nichtigen Gründen aufgab und seine aktuelle Lehre als Landschaftsgärtner lediglich eine Kurzlehre war; eine Reintegration in Chile wurde als zumutbar und erfolgversprechend angesehen, da er fließend Spanisch spricht, der Beruf dort existiert und Chile ein stabiles Land mit niedriger Arbeitslosigkeit ist. Unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK (Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK) wurde festgestellt, dass die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen, einem legitimen Zweck (Schutz der öffentlichen Sicherheit) dient und verhältnismässig ist, weil das öffentliche Interesse an der Fernhaltung eines gewalttätigen Mehrfachdelinquenten das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Antrag auf Ausschreibung im SIS wurde mangels Begründung nicht behandelt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt erstmals die Auslegung von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB und verweist explizit darauf, dass starre Altersvorgaben für das „Aufwachsen in der Schweiz“ keine gesetzliche Grundlage haben und die Härtefallprüfung stets anhand der konkreten Integrationskriterien erfolgen muss.

Regeste

Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 EMRK; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). Härtefall bei einem chilenischen Staatsangehörigen verneint, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz kam (E. 3.5). Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit den Garantien von Art. 8 EMRK (E. 4). Regeste Art. 66a al. 2 CP, art. 8 CEDH; expulsion, cas de rigueur concernant des étrangers qui sont nés ou ont grandi en Suisse, compatibilité avec le droit conventionnel. Pour déterminer si on a affaire à un cas de rigueur, il n'est pas possible de se fonder sur des règles strictes relatives à l'âge de l'intéressé, ni sur une certaine durée de présence en Suisse qui induirait automatiquement un cas de rigueur. L'examen du cas de rigueur doit toujours être effectué sur les critères usuels en matière d'intégration. La situation particulière d'étrangers qui sont nés en Suisse ou y ont grandi est prise en considération dans la mesure où un long séjour auquel s'ajoute une bonne intégration constituent en principe un sérieux indice de l'existence d'un important intérêt à demeurer en Suisse et, partant, d'un cas de rigueur. Dans le cadre de la pesée des intérêts subséquente, plus le séjour en Suisse est long plus il y a lieu de reconnaître à la personne concernée un important intérêt personnel à y demeurer (consid. 3.4). Cas de rigueur nié s'agissant d'un ressortissant chilien arrivé en Suisse à l'âge de 13 ans (consid. 3.5). Examen de la compatibilité de l'expulsion avec les garanties offertes par l'art. 8 CEDH (consid. 4). Regesto Art. 66a cpv. 2 CP, art. 8 CEDU; espulsione, caso di rigore con riferimento allo straniero nato o cresciuto in Svizzera, conformità con il diritto convenzionale. L'esistenza di un caso di rigore non si determina fondandosi su rigide norme di età e neppure può essere automaticamente riconosciuta in base a un determinato periodo di presenza in Svizzera. L'esame del caso di rigore dev'essere effettuato, in ogni singolo caso, sulla scorta dei consueti criteri di integrazione. La situazione particolare dello straniero nato o cresciuto in Svizzera è presa in considerazione in quanto un soggiorno prolungato unitamente a una buona integrazione costituiscono di regola forti indizi di un importante interesse alla permanenza in Svizzera e quindi dell'esistenza di un caso di rigore. Nella successiva ponderazione degli interessi, quanto più aumenta il periodo di presenza in Svizzera tanto più va riconosciuto all'interessato un importante interesse privato a potervi restare (consid. 3.4). Caso di rigore negato per un cittadino cileno giunto in Svizzera all'età di 13 anni (consid. 3.5). Esame della conformità dell'espulsione con le garanzie dell'art. 8 CEDU (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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