Gesetzesartikel
Art. 323 StPO – Wiederaufnahme
3 Entscheide, in denen Art. 323 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehefrau eines Beschuldigten verlangt höhere Entschädigung und Genugtuung nach Hausdurchsuchung und Beschlagnahme: Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenem Zins abgelehnt, Genugtuung von Fr. 200.-- für rechtmässige Durchsuchung als angemessen beurteilt (Art. 434 StPO)
- Wiederaufnahme nach Nichtanhandnahme: DNA-Treffer auf Einbruchswerkzeug ist neues Beweismittel (Art. 323 Abs. 1 StPO)
- Wiederaufnahme wegen Unverjährbarkeit: Gesetzesänderung ist keine neue Tatsache, Beschwerde abgewiesen (Art. 323 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.