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Justizze. Art. 11 StGB

Bundesgericht

Sicherheitsbeauftragter haftet für Lawinentod: Garantenstellung durch faktische Übernahme der Sicherungspflicht (Art. 11 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 IV 249 · ATF 141 IV 249 · DTF 141 IV 249
Datum
29.06.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 IV 249
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 11 StGB Art. 12 StGB Art. 117 StGB

Zusammenfassung

Ein als Sicherheitsbeauftragter tätiger Mann wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem bei einer Gleitschneelawine am Stanserhorn ein Mitarbeiter einer Genossenkorporation ums Leben kam. Er hatte die Lawinengefahr zwar per E-Mail gemeldet, aber keine physische Strassensperrung veranlasst. Die Vorinstanz bejahte eine Garantenstellung gegenüber den Opfern, obwohl diese nicht vertraglich an die Bauherrin gebunden waren, sondern nur informell mitwirkten. Der Verurteilte rügte, es fehle an einer wirksamen Vertragsgrundlage und die Opfer hätten die Gefahr selbst beurteilt.

Das Bundesgericht prüft, ob dem Beschwerdeführer eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB zukam, die ihn zur Verhinderung des Todes des Opfers verpflichtet hätte. Es bestätigt die Annahme einer Garantenstellung aus Vertrag, da diese nicht bereits durch die blosse Vereinbarung, sondern erst durch die faktische Übernahme der Stellung entsteht. Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer im Notfallkonzept als Verantwortlicher für die Lawinensicherheit aufgeführt und hatte die Zufahrtsstrasse bereits mehrfach gesperrt sowie eine Lawinensprengung geplant. Diese Handlungen begründeten die faktische Übernahme der Garantenpflicht gegenüber den Mitarbeitern der Genossenkorporation, auch wenn diese keine schriftliche Bestätigung des Konzepts unterzeichnet hatten.

Die Unterscheidung zwischen Obhuts- und Überwachungspflichten (Art. 11 StGB) führt dazu, dass die Pflicht zur Sicherung einer Gefahrenquelle (Lawine) zum Schutz unbestimmt vieler Rechtsgüter auch gegenüber den Arbeitern der Genossenkorporation galt. Dass diese Spezialisten waren und eigene Einschätzungen vornahmen, entbindet den Sicherheitsbeauftragten nicht von seiner Pflicht, sie über die konkrete Gefahr zu informieren. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe die Lage nicht besser beurteilen können als das Opfer, greift nicht, da ihm ein Übernahmeverschulden (Art. 12 Abs. 3 StGB) anzulasten ist, weil er die Rolle des Sicherheitsverantwortlichen akzeptiert hatte, ohne über aktuelle praktische Erfahrung zu verfügen.

Die Rügen zur Sachverhaltsfeststellung und zum rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) werden abgewiesen, da die Vorinstanz die entscheidrelevanten Punkte dargelegt hat und nicht gezwungen war, auf jedes einzelne Argument einzugehen. Die Beschwerde wird daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Regeste

Art. 11 und 117 StGB; fahrlässige Tötung; unechtes Unterlassungsdelikt; Garantenstellung aus Vertrag. Voraussetzungen einer Garantenpflicht im Allgemeinen. Unterscheidung zwischen Obhuts- und Überwachungspflichten (E. 1.1). Eine Garantenstellung aus Vertrag entsteht nicht schon durch die Vereinbarung als solche, sondern erst durch die faktische Übernahme der Stellung (E. 1.4.1). Regeste Art. 11 et 117 CP; homicide par négligence; délit de commission par omission; position de garant en vertu d'un contrat. Conditions d'une obligation de garant en général. Distinction entre le devoir de protection et le devoir de surveillance (consid. 1.1). Une position de garant en vertu d'un contrat ne naît pas déjà par la convention en tant que telle, mais seulement par la prise effective de la position (consid. 1.4.1). Regesto Art. 11 e 117 CP; omicidio colposo; reato omissivo improprio; posizione di garante in virtù di un contratto. Presupposti di una posizione di garante in generale. Distinzione tra obbligo di protezione e obbligo di controllo (consid. 1.1). Una posizione di garante in virtù di un contratto non risulta già dalla convenzione in quanto tale, ma solo dall'effettiva assunzione della posizione (consid. 1.4.1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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