Verurteilter beantragt nachträgliche Verwahrung: Revision nach Art. 65 Abs. 2 StGB unzulässig, weil die verwahrungsbegründenden Tatsachen bereits im ersten Verfahren bekannt waren (Art. 65 Abs. 2 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 321 · ATF 144 IV 321 · DTF 144 IV 321
- Datum
- 14.08.2018
- Geschäftsnummer
- 6B_714/2018
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 80 BGG Art. 93 BGG Art. 65 StGB Art. 410 StPO Art. 411 StPO Art. 412 StPO Art. 413 StPO Art. 453 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war 2007 wegen mehrfachen versuchten Mordes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden; damals hatte das Gericht eine Verwahrung abgelehnt. Im Jahr 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft nachträglich die Anordnung der Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB, gestützt auf ein neues psychiatrisches Gutachten. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess den Antrag gut und wies die Sache an das Bezirksgericht Hinwil zur neuen Behandlung zurück. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Beschluss.
Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Beschluss auf und wies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Der Beschluss war ein Zwischenentscheid, der nicht abschliessend über die Frage der nachträglichen Verwahrung entschied, sondern die Sache an das Bezirksgericht zur weiteren Prüfung verwies. Ein solcher Zwischenentscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirkt oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Da der vorinstanzliche Beschluss keine Weisung zur Anordnung der Verwahrung enthielt und das Bezirksgericht frei entscheiden konnte, lag kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor. Allerdings war die Gutheissung der Beschwerde geeignet, einen sofortigen Endentscheid herbeizuführen, da die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 65 Abs. 2 StGB nicht erfüllt waren: Die verwahrungsbegründenden Tatsachen waren bereits im ersten Strafverfahren Gegenstand der Beurteilung gewesen, und das neue psychiatrische Gutachten stellte lediglich eine abweichende medizinische Einschätzung dar, ohne neue, dem Gericht früher unbekannte Tatsachen zu enthüllen. Damit war die Revision nach Art. 65 Abs. 2 StGB unzulässig, und der vorinstanzliche Beschluss verstoss gegen diese bundesrechtliche Voraussetzung. Das Bundesgericht verpflichtete den Kanton Zürich, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten, die dem Anwalt ausgehändigt wurde. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein neues psychiatrisches Gutachten allein nicht ausreicht, um die strenge Voraussetzung der 'Unerkennbarkeit' im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB zu erfüllen, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen bereits im ersten Verfahren bekannt waren.
Regeste
Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2). Regeste Art. 65 al. 2 CP; art. 410 ss CPP; internement ultérieur, nouvelle expertise. L'art. 65 al. 2 CP renvoie aux art. 410 ss CPP pour la compétence et la procédure d'un internement ultérieur après l'entrée en vigueur le 1 er janvier 2011 du CPP. La procédure de révision est régie par les règles du CPP (consid. 1.3 et 1.5; clarification de la jurisprudence). La décision de la juridiction d'appel portant sur l'existence de motifs de révision et le renvoi simultané de la cause à l'autorité qu'elle désigne pour nouveau traitement et nouveau jugement selon l'art. 413 al. 2 let. a CPP est une décision incidente au sens de l'art. 93 al. 1 LTF (consid. 2.3). L'internement ultérieur prononcé après l'entrée en force du jugement pénal ne peut être ordonné sur la base d'une nouvelle expertise que de manière très restrictive. La révision n'est envisageable que si elle se fonde sur des faits ou des moyens de preuve qui existaient déjà au moment du jugement sans que le tribunal n'ait pu en avoir connaissance (consid. 3.1). Si le prononcé de l'internement faisait déjà l'objet de la procédure pénale initiale, une nouvelle expertise, qui contient uniquement des appréciations et des conclusions différentes de la première expertise, ne peut en règle générale pas constituer une cause de révision (consid. 3.2). Regesto Art. 65 cpv. 2 CP; art. 410 segg. CPP; internamento a posteriori, nuova perizia. L'art. 65 cpv. 2 CP rinvia agli art. 410 segg. CPP per quanto concerne la competenza e la procedura relative alla pronuncia a posteriori di un internamento dopo l'entrata in vigore del CPP il 1° gennaio 2011. La procedura di revisione dev'essere condotta conformemente alle norme del CPP (consid. 1.3 e 1.5; chiarimento della giurisprudenza). La decisione con cui il tribunale d'appello ritiene fondato il motivo di revisione e rinvia la causa all'autorità da esso designata per nuovo esame e giudizio secondo l'art. 413 cpv. 2 lett. a CPP costituisce una decisione incidentale ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 LTF (consid. 2.3). Dopo il passaggio in giudicato di una sentenza penale, un internamento a posteriori può essere ordinato soltanto in maniera molto restrittiva sulla base di una nuova perizia. La revisione entra in considerazione unicamente in presenza di fatti o mezzi di prova che esistevano già al momento della condanna e che non potevano essere noti al tribunale (consid. 3.1). Se l'internamento era già oggetto del precedente procedimento penale, una nuova perizia, che si scosta soltanto dalle valutazioni e conclusioni della prima perizia, non può in linea di principio costituire un motivo di revisione (consid. 3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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