Knappes RTVG-Abstimmungsresultat: Kein Anspruch auf Nachzählung ohne konkrete Fehlerindizien (Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 II 297 · ATF 141 II 297 · DTF 141 II 297
- Datum
- 19.08.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 II 297
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer fochten das Ergebnis der eidgenössischen Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 über die Änderung des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) an. Die Vorlage war mit einem sehr knappen Mehr von wenigen tausend Stimmen angenommen worden. Die Beschwerdeführer verlangten eine schweizweite oder kantonale Nachzählung der Stimmen, da sie Unregelmässigkeiten bei der Auszählung vermuteten. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft trat auf die Beschwerde eines Beschwerdeführers nicht ein, während der Regierungsrat des Kantons Zürich die Beschwerden der anderen drei Beschwerdeführer abwies, soweit er darauf eintrat. Dagegen erhoben die vier Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten war. Es hielt fest, dass aus Art. 34 Abs. 2 BV kein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf eine Nachzählung sehr knapper Wahl- oder Abstimmungsresultate fliesst. Eine solche Verpflichtung besteht nur, wenn der Bürger konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe vorbringen kann. Im vorliegenden Fall reichte das blosse knappe Resultat nicht aus, um einen solchen Anspruch zu begründen.
Das Gericht korrigierte seine frühere Rechtsprechung (BGE 136 II 132), wonach ein sehr knappes Resultat allein als "Unregelmässigkeit" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR gewertet wurde. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, der sich in der Teilrevision des BPR (Art. 13 Abs. 3 BPR, noch nicht in Kraft) zeigte, ist Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR nunmehr restriktiv auszulegen. Ein Anspruch auf Nachzählung besteht nur, wenn zusätzlich äussere Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt wurde. Die bloße Möglichkeit von Zählfehlern aufgrund des Zeitdrucks am Abstimmungstag genügt nicht, da das Verfahren zur verbindlichen Feststellung des Ergebnisses Kontrollmechanismen vorsieht und Nachzählungen keine absolute Sicherheit bieten.
Die Beschwerdeführer konnten keine konkreten Indizien für besondere Vorkommnisse vorlegen, die über übliche marginale Übermittlungsfehler hinausgingen. Daher wurde ihr Antrag auf Nachzählung abgewiesen.
Regeste
Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 3 sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR; ein sehr knappes Resultat einer eidgenössischen Abstimmung vermittelt für sich alleine keinen Anspruch auf eine Nachzählung. Eine unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Verpflichtung zur Nachzählung sehr knapper Wahl- und Abstimmungsresultate besteht nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ist nunmehr auch Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR so auszulegen, dass ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich ernstzunehmende Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (E. 5.2-5.5). Regeste Art. 34 al. 2 Cst.; art. 13 al. 3 ainsi qu'art. 77 al. 1 let. b LDP; le seul résultat très serré d'une votation fédérale ne donne pas de droit à un recomptage des voix. Une obligation de recomptage des résultats de votations et d'élections serrés ne découle directement de l'art. 34 al. 2 Cst. que dans des cas bien particuliers dans lesquels le citoyen est en mesure de faire valoir des indices concrets d'un comptage erroné ou d'un comportement contraire à la loi de l'organe compétent. Compte tenu de la volonté du législateur, il faut désormais aussi comprendre l'art. 77 al. 1 let. b LDP en ce sens qu'un droit général et impératif au recomptage d'un résultat très serré dans le cadre d'une votation fédérale n'existe que lorsque, en sus, des indices sérieux indiquent que le décompte n'a pas été effectué correctement (consid. 5.2-5.5). Regesto Art. 34 cpv. 2 Cost.; art. 13 cpv. 3 nonché art. 77 cpv. 1 lett. b LDP; un risultato molto stretto di una votazione federale non dà di per sé diritto a un riconteggio. Un obbligo di riconteggio di risultati molto stretti di elezioni e votazioni deducibile direttamente dall'art. 34 cpv. 2 Cost. sussiste soltanto nei casi in cui il cittadino può inoltre segnalare indizi concreti di un conteggio errato o di un comportamento illegale degli organi competenti. In considerazione della volontà legislativa, d'ora in poi anche l'art. 77 cpv. 1 lett. b LDP dev'essere interpretato nel senso che un diritto generale e incondizionato al riconteggio di un risultato molto stretto di una votazione federale sussiste soltanto qualora ulteriori, seri indizi mostrino che lo spoglio non è avvenuto in maniera corretta (consid. 5.2-5.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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