Kulturstiftung mit hohem Spendenanteil bleibt mehrwertsteuerpflichtig: Entgelte nicht nur symbolisch (Art. 10 Abs. 1 MWSTG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 II 199 · ATF 141 II 199 · DTF 141 II 199
- Datum
- 19.04.2015
- Geschäftsnummer
- 2C_781/2014
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 MWSTG Art. 3 MWSTG Art. 10 MWSTG Art. 28 MWSTG Art. 30 MWSTG Art. 33 MWSTG
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) focht ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an, welches die subjektive Mehrwertsteuerpflicht einer Kulturstiftung bejaht hatte. Die Stiftung, die kulturelle Veranstaltungen organisiert und sich überwiegend durch Spenden finanziert, hatte während Renovationsarbeiten kaum Umsätze erzielt, aber dennoch Einnahmen aus Vermietungen und Museumsbetrieb generiert. Die ESTV verneinte die Unternehmereigenschaft gestützt auf ihre Praxisfestlegung (25/75-Prozent-Regel), wonach Tätigkeiten, deren Aufwendungen dauerhaft zu mehr als 75 % durch Nicht-Entgelte gedeckt werden, nicht als unternehmerisch gelten. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Stiftung gut und wies die Sache zur weiteren Prüfung der Vorsteuerabzugsfähigkeit an die ESTV zurück.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der ESTV ab und bestätigt, dass die Kulturstiftung in den Streitjahren 2010 und 2011 als steuerpflichtiges Unternehmen gilt.
Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Da der Entscheid nicht nur zur rechnerischen Umsetzung dient, sondern zu materiellrechtlichen Abklärungen zurückweist, ist die Anfechtung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, um einen irreparablen Rechtsnachteil für die Behörde zu vermeiden.
In der Sache beurteilt das Gericht die Steuerpflicht nach dem neuen MWSTG. Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer ein Unternehmen betreibt, also eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit selbstständig ausübt. Die ESTV stützte ihre Ablehnung der Steuerpflicht auf die sogenannte 25/75-Prozent-Regel ihrer Praxisfestlegung MPI 04. Das Bundesgericht hält fest, dass diese Regel zwar im Grundsatz zulässig sein kann, wenn Entgelte rein symbolischen Charakter haben, hier jedoch nicht greift. Die Stiftung erzielte Entgelte, die 4,4 % bzw. 9,9 % des Gesamtaufwands ausmachten. Diese Beträge sind absolut betrachtet erheblich und liegen deutlich über der Schwelle für gemeinnützige Institutionen (Fr. 150'000.--). Sie können daher nicht als bloss symbolisch oder Bagatell-Charakter eingestuft werden.
Entscheidend ist zudem die gesetzgeberische Wertung des neuen Rechts: Im Gegensatz zum alten Recht führen Spenden (Nicht-Entgelte) gemäss Art. 33 Abs. 1 MWSTG nicht mehr automatisch zu einer Vorsteuerkürzung. Der Gesetzgeber nimmt bewusst in Kauf, dass spendenfinanzierte Unternehmen Vorsteuerüberschüsse erzielen können. Eine Umqualifikation der Tätigkeit allein wegen des Systemwechsels beim Vorsteuerabzug würde diese Intention konterkarieren. Da die Stiftung auch vor 2010 unbestritten steuerpflichtig war und ihre Tätigkeit nicht geändert hat, bleibt sie es auch unter dem neuen Recht.
Hinsichtlich der Vorsteuerabzugsfähigkeit bestätigt das Gericht die Rückweisung an die ESTV. Nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens kann innerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit kein nicht-unternehmerischer Bereich existieren. Ein solcher Bereich ist nur anzunehmen, wenn er klar und eindeutig abgetrennt werden kann (Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Da die Sachverhaltsfeststellungen dazu fehlen, muss die ESTV prüfen, ob neben dem unternehmerischen Bereich tatsächlich ein nicht-unternehmerischer Bereich besteht, in dem kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin (ESTV) auferlegt, die zudem eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- an die Stiftung zu zahlen hat.
Regeste
Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 18 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 33 MWSTG; Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung, die ein Kulturzentrum betreibt; Kriterium der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Leistungen. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt. Alle im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallenen Vorsteuern können grundsätzlich zum Abzug gebracht werden. Spenden führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung (E. 4). Von einer unternehmerischen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn die Tätigkeit praktisch ausschliesslich durch Nicht-Entgelte finanziert wird bzw. allfällige Entgelte bloss einen symbolischen Charakter haben. Entgegen der 25/75-Prozent-Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in casu Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung bejaht, die ein Kulturzentrum betreibt und in den streitbetroffenen Jahren Entgelte erzielte, die lediglich 4,4 % bzw. 9,9 % ihres Gesamtaufwandes ausmachten (E. 5). Regeste Art. 3 let. c et e, art. 10 al. 1 et 2 let. c, art. 18 al. 2, art. 28 al. 1 et art. 33 LTVA; assujettissement à la taxe sur la valeur ajoutée d'une fondation qui exploite un centre culturel; critère de la réalisation, à partir de prestations, des recettes ayant un caractère de permanence. Est assujetti à la taxe sur la valeur ajoutée quiconque exploite une entreprise. Tous les impôts préalables accumulés dans le cadre de l'activité entrepreneuriale peuvent en principe être déduits. Les dons ne donnent pas lieu à une réduction de la déduction de l'impôt préalable (consid. 4). On ne saurait parler d'activité entrepreneuriale lorsque l'activité est presque exclusivement financée par des éléments ne constituant pas une contre-prestation, respectivement par d'éventuelles contre-prestations qui ont uniquement un caractère symbolique. Contrairement à la pratique TVA des 25/75 % de l'Administration fédérale des contributions, en l'espèce, l'assujettissement à la taxe sur la valeur ajoutée est confirmé s'agissant d'une fondation qui exploite un centre culturel et a réalisé dans les années litigieuses des contre-prestations qui représentaient seulement 4,4 %, respectivement 9,9 % de l'ensemble de ses dépenses (consid. 5). Regesto Art. 3 lett. c ed e, art. 10 cpv. 1 e 2 lett. c, art. 18 cpv. 2, art. 28 cpv. 1 e art. 33 LIVA; assoggettamento all'imposta sul valore aggiunto di una fondazione che gestisce un centro culturale; criterio del conseguimento, mediante prestazioni, di entrate aventi carattere di stabilità. È assoggettato all'imposta sul valore aggiunto chiunque esercita un'impresa. Tutte le imposte precedenti accumulate nell'ambito dell'attività imprenditoriale possono di principio essere dedotte. I doni non danno luogo a una riduzione della deduzione dell'imposta precedente (consid. 4). Non si può parlare di attività imprenditoriale quando l'attività è quasi esclusivamente finanziata da non controprestazioni rispettivamente da eventuali controprestazioni che hanno un carattere simbolico. Contrariamente alla prassi IVA dei 25/75 % dell'Amministrazione federale delle contribuzioni, nel caso concreto l'assoggettamento all'imposta sul valore aggiunto è confermato, trattandosi di una fondazione che gestisce un centro culturale e ha realizzato, negli anni litigiosi, delle controprestazioni che rappresentavano solo il 4,4 % rispettivamente il 9,9 % del totale delle sue spese (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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