Steuerpflichtige überlässt Kunstgegenstände eng verbundenen Aktionären unentgeltlich: Mehrwertsteuerpflichtige Leistung an eng verbundene Personen, aber fehlerhafte Drittvergleichsschätzung durch ESTV (Art. 24 Abs. 2 MWSTG)
- Datum
- 04.03.2025
- Geschäftsnummer
- A-2792/2023
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 1 MWSTG Art. 3 MWSTG Art. 24 MWSTG Art. 31 MWSTG Art. 42 MWSTG Art. 79 MWSTG Art. 26 MWSTV Art. 47 MWSTV Art. 31 VGG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG
Zusammenfassung
Die A._______ AG, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, hatte während der Steuerperioden 2014 bis 2017 mehrere Kunstgegenstände – darunter einen Bergkristall und einen Eichensockel – ihren Aktionären E._______ und C._______ sowie einer Tochtergesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellte daraufhin eine Mehrwertsteuernachforderung von insgesamt Fr. 3’562.– fest, weil sie die Überlassung als steuerbare Leistung an eng verbundene Personen ansah und den fiktiven Mietpreis nach dem Drittvergleichsgrundsatz schätzte. Die Steuerpflichtige legte Einsprache ein, die die ESTV abwies. Dagegen erhob die Steuerpflichtige beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Reduktion der Nachforderung. Streitig war, ob die Überlassung überhaupt ein steuerbares Leistungsverhältnis darstellt und, falls ja, ob die ESTV den fiktiven Mietpreis ordnungsgemäss geschätzt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht gibt der Beschwerde teilweise statt. Zunächst stellt es fest, dass die absolute Verjährungsfrist für die Steuerperiode 2014 am 1. Januar 2025 eingetreten ist; daher ist die Nachforderung in Höhe von Fr. 529.– für diese Periode nicht mehr durchsetzbar. Für die Jahre 2015 bis 2017 bestätigt das Gericht, dass die unentgeltliche Überlassung der Kunstgegenstände an die eng verbundenen Aktionäre E._______ und C._______ sowie an die Tochtergesellschaft ein steuerbares Leistungsverhältnis im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG darstellt, da es sich nicht um reine Innenleistungen handelt und die Gegenstände die betriebliche Sphäre verlassen haben. Damit ist Art. 24 Abs. 2 MWSTG anwendbar, der für Leistungen an eng verbundene Personen den Wert als Entgelt vorsieht, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Die ESTV hat jedoch bei der Schätzung dieses Drittpreises pflichtwidrig gehandelt: Zum einen beruhte ihre ursprüngliche Schätzung auf einem Angebot von «www.artrent.ch», das sie selbst als nicht geeignet erkannte, weil es sich um Mietkaufverträge handele. Zum anderen ist ihre alternative Berechnung mittels Kostenaufschlagsmethode fehlerhaft, da sie den Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag fälschlich auf den Ankaufspreis statt auf die kalkulatorischen jährlichen Kosten ansetzt und so zu einem unrichtigen Gesamtsatz von 20 % statt 11 % kommt. Da die Vorinstanz bei der Ermittlung des drittpreiskonformen Mietentgelts erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Neuberechnung an die ESTV zurück und verlangt, dass diese ihre Methode und ihre Faktoren ausführlich begründet. Die Beschwerdeführerin gilt als obsiegend, weshalb ihr der Kostenvorschuss von Fr. 700.– zurückerstattet wird; die ESTV trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anforderung an die Begründungspflicht der ESTV bei der Anwendung des Drittvergleichs unterstreicht und klarmacht, dass eine bloße Prozentangabe ohne nachvollziehbare Kostenstruktur unzureichend ist.
Regeste
Mehrwertsteuer
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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