Radio- und Fernsehempfangsgebühren unterliegen keiner Mehrwertsteuer: Kein Leistungsaustausch wegen Empfangsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV; Art. 3 lit. e MWSTG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 II 182 · ATF 141 II 182 · DTF 141 II 182
- Datum
- 13.04.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 II 182
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 16 BV Art. 10 EMRK Art. 3 MWSTG Art. 10 MWSTG Art. 18 MWSTG Art. 14 MWSTV Art. 68 RTVG
Zusammenfassung
Ein Gebührenpflichtiger weigerte sich, die auf seiner Rechnung für private Radio- und Fernsehempfangsgebühren ausgewiesene Mehrwertsteuer zu bezahlen. Er argumentierte, dass die Gebühr hoheitlich erhoben werde und daher von der Steuer befreit sei. Die Billag AG und das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) vertraten die Ansicht, es handle sich um eine steuerbare Dienstleistung im Bereich Radio und Fernsehen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Gebührenpflichtigen ab, woraufhin dieser ans Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf. Es stellt fest, dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühr nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.
Das Gericht prüft zunächst, ob ein mehrwertsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis vorliegt. Ein solches setzt voraus, dass zwischen einer Hauptleistung und dem Entgelt ein hinreichender Konnex besteht. Die Vorinstanz hatte angenommen, der Gebührenschuldner erhalte als Gegenleistung das Recht, Programme zu empfangen, was eine Dienstleistung darstelle. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung unter Berufung auf die aktuelle Rechtslage. Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK steht das Recht auf Empfang von Radio- und Fernsehsendungen jedermann frei. Da dieses Recht verfassungsrechtlich garantiert ist, kann es nicht als staatliches Monopol oder Regal betrachtet werden, das gegen Entgelt eingeräumt wird. Folglich liegt keine Überlassung von Rechten im Sinne von Art. 3 lit. e MWSTG vor.
Weiter stellt das Gericht fest, dass weder der Bund noch die Billag den Gebührenpflichtigen mit Programmen versorgen oder technische Einrichtungen betreiben. Die Tätigkeit des BAKOM ist regulatorischer und damit hoheitlicher Natur. Auch besteht kein Leistungsaustauschverhältnis zwischen den Gebührenpflichtigen und den Programmveranstaltern (z.B. SRG), da die Gebühr unabhängig davon geschuldet ist, ob gebührenfinanzierte Programme konsumiert werden. Die Gebühr dient vielmehr der Finanzierung einer öffentlichen Aufgabe durch Subventionierung der Veranstalter. Mangels konkreter Gegenleistung für den einzelnen Gebührenzahler fehlt der wirtschaftliche Konnex, der für die Steuerbarkeit nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG erforderlich wäre.
Das Gericht qualifiziert die Empfangsgebühr daher als Zwecksteuer oder Abgabe sui generis, vergleichbar mit einer Kurtaxe. Solche Abgaben sind keine Entgelte für steuerbare Leistungen. Die Bestimmung in Art. 14 Ziff. 1 MWSTV, wonach Dienstleistungen im Bereich Radio und Fernsehen steuerbar sind, ändert daran nichts, da diese Norm nur die Unternehmereigenschaft regelt, aber nicht das Fehlen einer Leistung im konkreten Fall überwindet. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Regeste
Art. 16 Abs. 3 und Art. 93 BV; Art. 10 EMRK; Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; Art. 14 Ziff. 1 MWSTV; Art. 68 ff. RTVG; Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht. Rechtliche Grundlagen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren (E. 2). Auch Leistungen, die sich der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe beschafft, können der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dazu ist, dass ein Leistungsaustauschverhältnis bzw. keine Subventionierung vorliegt (E. 3). Aufgrund der Entwicklung des Radio- und Fernsehrechts (E. 6.3) kann an der Qualifikation der Empfangsgebühr als Regalabgabe nicht festgehalten werden. Wer Radio- und Fernsehsendungen empfängt, nimmt ein verfassungsmässiges Recht wahr, womit keine Überlassung von Rechten im Sinne von Art. 3 lit. e MWSTG vorliegen kann (E. 6.4). Die Empfangsgebühr ist auch nicht die Gegenleistung für irgendeine andere vom Bund erbrachte Leistung (E. 6.5). Sie ist eher als Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren (E. 6.7). Die Empfangsgebühr untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht (E. 6.9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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