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Justizze. Art. 13 BV

Bundesgericht

FINMA verhängt unbefristete Informationssperre gegen Bank: Verfassungswidrig mangels gesetzlicher Grundlage (Art. 13, 16, 36 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 I 201 · ATF 141 I 201 · DTF 141 I 201
Datum
28.08.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 I 201
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 13 BV Art. 16 BV Art. 36 BV

Zusammenfassung

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erliess eine Verfügung gegen eine Bank im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden US-Kundengeschäft. Diese Verfügung enthielt unter Ziffer 21 die Anordnung, dass der Inhalt der Verfügung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FINMA Dritten herausgegeben oder zugänglich gemacht werden darf. Die betroffene Bank focht diese Bestimmung beim Bundesverwaltungsgericht an, welches die Ziffer aufhob. Die FINMA erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Bestätigung der Auflage.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der FINMA ab und bestätigte die Aufhebung der Informationsauflage durch die Vorinstanz. Das Gericht qualifizierte die unbefristete Auflage, den Inhalt einer Verfügung nur mit Zustimmung der Behörde weiterzugeben, als schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 BV) und die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV). Gemäss dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen solche schweren Grundrechtseingriffe einer klaren und genauen Grundlage im formellen Gesetz.

Die FINMA konnte sich nicht auf ihre bestehenden Aufsichtsnormen stützen. Die Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG), wie etwa die Amtsgeheimnispflicht oder die Regelungen zur Datenübermittlung an ausländische Behörden, richten sich primär an die Behörde selbst und deren Personal, nicht aber an die beaufsichtigten Institute als Verfügungsadressaten. Auch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) erlaubt zwar Auflagen bei Akteneinsicht in geheime Akten, verbietet aber die Weitergabe von bereits eröffneten Verfügungen nicht ohne gesetzliche Grundlage. Ebenso wenig bot das Datenschutzgesetz (DSG) eine hinreichende Basis für ein solches Publikationsverbot gegenüber der Partei.

Das Gericht stellte fest, dass das FINMAG derzeit keine explizite Ermächtigung für unbefristete Informationssperren enthält, anders als dies im Strafprozessrecht (StPO) der Fall ist. Da keine ausreichende gesetzliche Grundlage vorlag, war die Massnahme verfassungswidrig. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit erübrigte sich daher. Die FINMA muss bis zum Erlass einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage andere Mittel nutzen, um Geheimhaltungsinteressen zu wahren, z.B. durch Reduktion der Begründungsdichte in Verfügungen.

Regeste

Art. 13, 16 und 36 BV; gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe. Die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, wonach er den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herausgeben oder zugänglich machen darf, stellt einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Die FINMA verfügt über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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