IV-Stelle verweigert Schiebehilfe für Handrollstuhl: Keine selbstständige Fortbewegung, Anspruch auf Elektrorollstuhl verneint (Art. 2 HVI)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 538 · ATF 140 V 538 · DTF 140 V 538
- Datum
- 14.11.2014
- Geschäftsnummer
- 8C_274/2013
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine seit Geburt an einer dyskinetischen Cerebralparese leidende Versicherte beantragte bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Kostenübernahme für eine Schiebe- und Bremshilfe für ihren Handrollstuhl. Die IV-Stelle lehnte dies ab, da die Versicherte den Hilfsantrieb nicht selbstständig bedienen könne. Das kantonale Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Die IV-Stelle focht diesen Zwischenentscheid beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der IV-Stelle gut, hebt den kantonalen Entscheid auf und bestätigt die ablehnende Verfügung.
Entscheidend ist, dass die Versicherte auch mit der beantragten Schiebe- und Bremshilfe nicht in der Lage wäre, sich selbstständig fortzubewegen. Gemäss Ziff. 9.02 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) besteht ein Anspruch auf einen Elektrorollstuhl nur für Versicherte, die sich dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Das Bundesgericht hält fest, dass die Motorisierung eines Rollstuhls ohne motorischen Antrieb diesen nicht länger als solchen erscheinen lässt; die Schiebe- und Bremshilfe ist daher nicht als blosses Zubehör im Sinne von Art. 2 Abs. 3 HVI zu betrachten, sondern unterliegt den Voraussetzungen für Elektrorollstühle.
Die Vorinstanz hatte argumentiert, es handle sich um Zubehör zum Handrollstuhl nach Ziff. 9.01 HVI-Anhang. Diese Ansicht verwirft das Bundesgericht. Es beruft sich zudem auf einen Beschluss der Vereinigten Abteilungen vom 13. Oktober 2014, wonach an der bestehenden Rechtsprechung festgehalten wird, die einen Anspruch für schwerstbehinderte Personen ausschliesst, die trotz Elektrorollstuhl nicht selbstständig mobil sind. Dieser Beschluss ist nach Art. 23 Abs. 3 BGG bindend.
Die Beschwerde ist zulässig, da der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung bewirken könnte, falls sie eine rechtswidrige Leistungszusprechung erlassen müsste, die sie selbst nicht mehr anfechten könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteikosten des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale Gericht zurückgewiesen.
Regeste
Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 14 IVV; Ziff. 9.01 und 9.02 HVI-Anhang; Anspruch auf eine elektrische Schiebe- und Bremshilfe. Der Umstand, dass eine gehunfähige Person einen Rollstuhl mit elektrischer Schiebe- und Bremshilfe nicht selbständig bedienen kann, schliesst die Abgabe des Hilfsmittels aus (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3-6). Regeste Art. 21 al. 2 LAI; art. 14 RAI; ch. 9.01 et 9.02 OMAI Annexe; droit à un système de démarrage et de freinage électrique. La circonstance qu'une personne invalide ne peut pas utiliser seule le système de démarrage et de freinage électrique du fauteuil roulant exclut la remise de ce moyen auxiliaire (confirmation de la jurisprudence; consid. 3-6). Regesto Art. 21 cpv. 2 LAI; art. 14 OAI; n. 9.01 e 9.02 OMAI Allegato; diritto a un sistema elettrico di accelerazione e di freni. Se una persona invalida non può usare autonomamente il sistema elettrico di accelerazione e di freni di una carrozzella, è esclusa la consegna di questo mezzo ausiliario (conferma della giurisprudenza; consid. 3-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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