Gesetzesartikel
Art. 4 HVI – Überlassung zu weiterem Gebrauch
1 Entscheid, in dem Art. 4 HVI eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.