Witwerrente trotz privater Kenntnis der Zweigstelle: Rückerstattung verwirkt? Nein, Treuepflicht deckt Privatwissen nicht ab (Art. 25 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 521 · ATF 140 V 521 · DTF 140 V 521
- Datum
- 02.09.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 V 521
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Witwerrentenbezüger in einer kleinen Gemeinde heiratete erneut, ohne dies der Ausgleichskasse offiziell zu melden. Die Mitarbeiterin der lokalen AHV-Zweigstelle erfuhr von der Eheschliessung jedoch privat. Die Kasse forderte später unrechtmässig bezogene Renten zurück. Der Versicherte berief sich auf Verwirkung der Rückforderungsfrist, da die Kasse durch das Wissen ihrer Zweigstellenmitarbeiterin bereits früher hätte Kenntnis haben müssen. Strittig war zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigte zwar grundsätzlich, dass Wissen einer Gemeindezweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse zuzurechnen ist, verneinte dies jedoch für rein privat erlangtes Wissen der Mitarbeiter. Weder die Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 2 ATSG noch die allgemeine Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 321a Abs. 1 OR) verpflichteten die Sachbearbeiterin, ihr ausserdienstlich erworbenes Wissen über die Wiederverheiratung in ihre behördliche Tätigkeit einzubringen. Da der Beschwerdeführer seine eigene Meldepflicht verletzte und die Kasse erst im September 2011 durch einen Datenabgleich amtlich Kenntnis erhielt, begann die einjährige relative Verwirkungsfrist für die Rückforderung erst zu diesem Zeitpunkt. Die Verfügung vom September 2011 war daher fristgerecht, und die Rückforderung von Fr. 70'890.- wurde bestätigt.
Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege hob das Gericht den vorinstanzlichen Entscheid auf. Die Vorinstanz hatte das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, wobei sie die spätere Bestätigung des privaten Wissens durch den Finanzverwalter nicht berücksichtigt hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass Indizien, die erst nach Einreichung des Gesuchs bekannt werden, aber auf die ursprüngliche Begründetheit hinweisen, bei der Beurteilung mit einzubeziehen sind. Die Sache wurde zur Neubeurteilung der Erfolgsaussichten und der Bedürftigkeit an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Regeste
a Art. 25 Abs. 2 erster Satz und Art. 31 Abs. 2 ATSG; Art. 321a Abs. 1 OR; Art. 20 Abs. 1 BPG; Art. 65 Abs. 2 AHVG; Art. 116 Abs. 1 in fine AHVV; Art. 7 Abs. 1 und 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern vom 23. Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG); Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV); Art. 55 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE); unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnahme? Das bei einer AHV-Gemeindezweigstelle vorhandene, aber nicht an den Hauptsitz weitergeleitete Wissen um eine leistungsrelevante Zivilstandsänderung ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern grundsätzlich zuzurechnen (E. 6). Dies gilt indes nicht, wenn Zweigstellenmitarbeiter nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern auf privatem Wege von der neuerlichen Verehelichung eines Witwerrentenbezügers erfahren. Weder aus Art. 31 Abs. 2 ATSG (E. 7.1) noch aufgrund der aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden allgemeinen Treuepflicht (E. 7.2) lässt sich für die Mitarbeiter eines Sozialversicherers die Verpflichtung ableiten, ausserdienstlich erlangtes Wissen in ihre behördliche Tätigkeit einzubringen. Regeste b Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; unentgeltliche Rechtspflege; Aussichtslosigkeit; Beurteilungszeitpunkt. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (Urteil 1P.338/1999 vom 20. Juli 1999 E. 2b/aa in fine). Indizien, welche erst nach Einreichung des Gesuchs bekannt werden, aber darauf hinweisen, dass das Gesuch seinerzeit begründet (oder unbegründet) war, sind bei dessen Beurteilung mit zu berücksichtigen (Urteil 1P.424/1993 vom 6. September 1993 E. 3a; E. 9.1 und 9.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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