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Justizze. Art. 43 ATSG

Bundesgericht

Psychiatrisches Gutachten mit Tochter als Dolmetscherin: Beweiswert trotz Regelverstoss wegen fehlender Therapie intakt (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 V 260 · ATF 140 V 260 · DTF 140 V 260
Datum
26.05.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 V 260
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 43 ATSG Art. 59 IVG Art. 69 IVV

Zusammenfassung

Eine Versicherte mit Panvertebralsyndrom und depressiver Symptomatik focht die Ablehnung einer Invalidenrente an. Sie rügte den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens, da der Sachverständige ihre Tochter als Übersetzerin beigezogen hatte. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, woraufhin die Versicherte beim Bundesgericht eine Aufhebung oder Rückweisung verlangte.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass der Beizug von Angehörigen zur Übersetzung des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs nach Rechtsprechung, Leitlinien und Lehre prinzipiell ausgeschlossen ist, da sie befangen sind und keine neutrale, vollständige Übersetzung gewährleisten können. Grundsätzlich ist der Beweiswert eines so zustandegekommenen Gutachtens erheblich herabgesetzt.

Im konkreten Fall bleibt der Beweiswert jedoch unbeschädigt. Das Gericht begründet dies damit, dass eine differenzierte Befunderhebung selbst mit einem professionellen Dolmetscher stark behindert gewesen wäre. Der rheumatologische Gutachter hatte bereits festgestellt, dass die Versicherte für professionelle Dolmetscher "kaum fokussierbar" war. Zudem erschwerten ihre funktionelle Analphabetismus und eingeschränktes Sprachverständnis die Kommunikation zusätzlich. Unter diesen Umständen trat der Mangel der Übersetzung durch die Tochter in den Hintergrund.

Entscheidend stützte sich das Gericht auf gesicherte anamnestische Gegebenheiten, die verlässliche Schlussfolgerungen bürgten: Die Beschwerdeführerin beanspruchte keine psychiatrische Behandlung und nahm verordnete Medikamente nicht ein. Dieser Widerspruch zum geklagten Leidensdruck liess die Beurteilung als zuverlässig erscheinen. Die Normen Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 59 Abs. 3 IVG und Art. 69 Abs. 2 IVV bilden die Grundlage für die Abklärungspflicht und die Qualitätssicherung der Begutachtung.

Regeste

Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG und Art. 69 Abs. 2 IVV; psychiatrische Begutachtung. Der Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs ist prinzipiell ausgeschlossen. Beweisrechtliche Tragweite dieses Grundsatzes (E. 3.2 und 3.3). Anwendung auf den Einzelfall (E. 3.4). Regeste Art. 43 al. 1 LPGA; art. 59 al. 3 LAI et art. 69 al. 2 RAI; expertise psychiatrique. Le recours à des proches pour la traduction de l'anamnèse psychiatrique est en principe exclu. Portée de ce principe en matière de preuve (consid. 3.2 et 3.3). Application au cas d'espèce (consid. 3.4). Regesto Art. 43 cpv. 1 LPGA; art. 59 cpv. 3 LAI e art. 69 cpv. 2 OAI; perizia psichiatrica. È di principio escluso ricorrere ai familiari per la traduzione dell'anamnesi psichiatrica. Conseguenze di questo principio per l'istruzione probatoria (consid. 3.2 e 3.3). Applicazione nella fattispecie (consid. 3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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