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Justizze. Art. 146 StGB

Bundesgericht

Versicherungsbezug trotz verbesserter Gesundheit: Kein Betrug durch Unterlassen mangels Garantenstellung; Betrugsversuch und Beschlagnahmebruch teils bestätigt (Art. 146 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 IV 11 · ATF 140 IV 11 · DTF 140 IV 11
Datum
12.11.2013
Geschäftsnummer
6B_750/2012
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 31 ATSG Art. 9 BV Art. 11 StGB Art. 146 StGB Art. 289 StGB

Zusammenfassung

Ein Mann erlitt 1996 einen Verkehrsunfall und bezog anschliessend Leistungen von Unfall-, Invaliditäts- und Lebensversicherungen sowie Haftpflichtansprüche gegen eine Motorfahrzeugversicherung. Ab 2005 nahm er an Autorennen teil, was seine polizeiliche Observierung im Jahr 2006 bestätigte. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil mehrerer Versicherer, wegen Betrugsversuchs gegenüber der Haftpflichtversicherung sowie wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme. Er focht diese Verurteilungen mit einer Beschwerde in Strafsachen an und rügte insbesondere die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens.

Das Bundesgericht hebt das Urteil teilweise auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es hält fest, dass die blosse Verletzung der gesetzlichen und vertraglichen Meldepflicht über den verbesserten Gesundheitszustand (Art. 31 Abs. 1 ATSG) keine Garantenstellung begründet, weshalb ein Betrug durch Unterlassen (Art. 146 i.V.m. Art. 11 StGB) zugunsten der Sozialversicherer ausscheidet. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der SUVA, IV und A.________ Versicherung wird daher aufgehoben.

Hingegen bestätigt das Gericht den Schuldspruch wegen Betrugsversuchs zum Nachteil der B.________ Versicherung. Der Beschwerdeführer habe bei einer Befragung im Januar 2006 aktive falsche Angaben zu seinen Schmerzen und Einschränkungen gemacht und seine Teilnahme an Autorennen verschwiegen. Diese aktive Täuschung sei arglistig gewesen, da subjektive Beschwerden schwer objektivierbar seien. Da es zu keiner Zahlung kam, blieb es beim Versuch.

Beim Delikt des Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) fehlt es am Vorsatz. Der Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass die vorbehaltlose Rückgabe des Fahrzeugausweises durch die Polizei die Beschlagnahme aufhob, auch wenn die Polizei dafür materiell nicht zuständig war. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde abgewiesen, da das Aktengutachten zur Video-Observation willkürfrei war. Neue Arztzeugnisse wurden als unzulässige Noven (Art. 99 BGG) nicht berücksichtigt. Die Kostenfolge richtet sich nach dem Obsiegen und Unterliegen.

Regeste

Art. 146 StGB, Art. 31 Abs. 1 ATSG; Verletzung der Meldepflicht. Betrug durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln voraus (E. 2.3.2). Gesetzliche und vertragliche Pflichten des Bezügers von Versicherungsleistungen, rentenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, begründen keine Garantenpflicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.4). Regeste Art. 146 CP, art. 31 al. 1 LPGA; violation de l'obligation d'aviser. Il ne peut y avoir d'escroquerie par omission qu'à la condition qu'une obligation juridique qualifiée d'agir incombe à l'auteur (consid. 2.3.2). Les devoirs légaux et contractuels du bénéficiaire de prestations d'assurance d'annoncer les modifications de sa situation personnelle susceptibles d'influencer la rente ne génèrent pas une position de garant (confirmation de la jurisprudence; consid. 2.4). Regesto Art. 146 CP, art. 31 cpv. 1 LPGA; violazione dell'obbligo di informare. La truffa per omissione presuppone che l'autore abbia un obbligo giuridico qualificato di agire (consid. 2.3.2). Gli obblighi legali e contrattuali dell'avente diritto a prestazioni assicurative di notificare modifiche delle condizioni personali rilevanti per la rendita non creano alcuna posizione di garante (conferma della giurisprudenza; consid. 2.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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