Justizze.

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Justizze. Art. 264 StPO

Bundesgericht

Beschlagnahmeverbot bei Korrespondenz mit Journalisten gilt auch beim Beschuldigten: Quellenschutz umfassend ausgelegt (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 IV 108 · ATF 140 IV 108 · DTF 140 IV 108
Datum
22.07.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 IV 108
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 BV Art. 10 EMRK Art. 172 StPO Art. 264 StPO

Zusammenfassung

In einem Strafverfahren gegen Christoph Blocher wegen Verdachts der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Unterlagen aus seinem Hausverkehr mit Journalisten der 'Weltwoche'. Das Zwangsmassnahmengericht hatte die Entsiegelung angeordnet, wobei es das Beschlagnahmeverbot nur auf Unterlagen beschränkte, die sich im Gewahrsam der Journalisten befanden. Der Beschuldigte focht diese Entscheidung an und verlangte die Aussonderung sämtlicher Korrespondenz, unabhängig davon, ob sie sich bei ihm oder bei Dritten befand.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht nur Unterlagen erfasst, die sich beim Medienschaffenden befinden, sondern auch solche, die sich beim Beschuldigten oder bei Dritten befinden.

Das Gericht stützt sich primär auf den klaren Wortlaut der Bestimmung, der ausdrücklich "ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden" lautet. Diese Formulierung wurde durch den Gesetzgeber bewusst eingefügt, wie die historische Auslegung der parlamentarischen Beratungen zeigt. Der Begriff "Verkehr" impliziert zudem ein Hin und Her, weshalb auch Dokumente beim Beschuldigten geschützt sind, die er vom Journalisten erhalten hat.

Teleologisch dient dieses weite Verständnis dem Schutz des "Wächteramts" der Medien. Wenn Informanten damit rechnen müssten, dass ihre Korrespondenz beim Empfänger (dem Beschuldigten) beschlagnahmt werden kann, würde dies die Bereitschaft zur Informationsweitergabe hemmen. Dies widerspricht dem Zweck von Art. 172 StPO (Quellenschutz) sowie den verfassungsrechtlichen Garantien des Redaktionsgeheimnisses (Art. 17 Abs. 3 BV) und der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK).

Die abweichende Auffassung der Vorinstanz, gestützt auf eine selektive Lesart der Literatur, wird verworfen. Die Vorinstanz muss nun die relevanten Unterlagen aus dem Sicherstellungsgut ausscheiden.

Regeste

Art. 172 und 264 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 10 EMRK; Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen aus dem Verkehr des Beschuldigten mit Medienschaffenden. Das Beschlagnahmeverbot erfasst nicht nur Unterlagen, die sich beim Medienschaffenden befinden, sondern auch solche, die sich beim Beschuldigten oder bei Dritten befinden (E. 6). Regeste Art. 172 et 264 al. 1 let. c CPP, art. 17 al. 3 Cst., art. 10 CEDH; interdiction de séquestrer des documents concernant des contacts entre le prévenu et des professionnels des médias. L'interdiction de séquestre s'étend non seulement aux documents qui se trouvent auprès des professionnels des médias, mais aussi à ceux qui sont en mains du prévenu ou de tiers (consid. 6). Regesto Art. 172 e 264 cpv. 1 lett. c CPP, art. 17 cpv. 3 Cost., art. 10 CEDU; divieto di sequestrare dei documenti relativi a contatti dell'imputato con persone attive nei mass media. Il divieto di sequestro comprende non soltanto i documenti che si trovano presso le persone attive nei media, ma anche quelli presso l'imputato o terzi (consid. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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