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Justizze. Art. 250 SchKG

Bundesgericht

Kostenvorschuss im Kollokationsberufungsverfahren: Streitwert fixiert bei Klageeinleitung, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 250 Abs. 1 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 65 · ATF 140 III 65 · DTF 140 III 65
Datum
12.02.2014
Geschäftsnummer
5A_582/2013
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 250 SchKG Art. 91 ZPO Art. 96 ZPO

Zusammenfassung

Im Rahmen eines Kollokationsprozesses nach Art. 250 Abs. 1 SchKG focht eine Gläubigerin die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich an, mit der ihr ein Kostenvorschuss von Fr. 800'000.-- für das Berufungsverfahren auferlegt wurde. Das Obergericht hatte den Streitwert basierend auf einer erhöhten mutmasslichen Konkursdividende von 18 % im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung berechnet, statt auf die ursprüngliche Schätzung von 12,5 % bei Klageeinleitung abzustellen. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Willkürverbots und des Äquivalenzprinzips, da der Streitwert im Berufungsverfahren unveränderlich sei.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung des Kostenvorschusses an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass sich der Streitwert im Kollokationsprozess nach der Dividendenschätzung im Zeitpunkt der Klageeinleitung richtet und spätere Änderungen der mutmasslichen Konkursdividende nicht berücksichtigt werden dürfen. Da die blosse Änderung der Dividendenschätzung von 12,5 % auf 18 % keinen Einfluss auf das Rechtsbegehren hat, blieb der Streitwert bei Fr. 251,5 Mio., was eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 1,3 Mio. ergibt. Das Obergericht hatte zu Unrecht einen höheren Streitwert von Fr. 362 Mio. angenommen und darauf basierend den Vorschuss auf Fr. 800'000.-- festgesetzt. Diese Berechnung war nicht mehr gerechtfertigt, weshalb die Sache zur Neufestsetzung unter Anwendung des kantonalen Rechts und des Ermessensspielraums zurückgewiesen wurde. Die Kosten und Entschädigungen wurden dem Kanton Zürich auferlegt, da dieser in seinen finanziellen Interessen betroffen war.

Regeste

Art. 91 und 96 ZPO; Streitwert der Kollokationsklage im Nachlassverfahren; Prozesskosten. Massgeblicher Zeitpunkt zur Festlegung der mutmasslichen Dividende, auf welche sich die Streitwertberechnung stützt (E. 3). Regeste Art. 91 et 96 CPC; valeur litigieuse de l'action en contestation de l'état de collocation dans la procédure de concordat; frais et dépens. Moment déterminant pour la fixation du dividende probable sur lequel se fonde le calcul de la valeur litigieuse (consid. 3). Regesto Art. 91 e 96 CPC; valore litigioso dell'azione di contestazione della graduatoria nella procedura concordataria; spese. Momento determinante per la fissazione del presumibile dividendo, sul quale si fonda il calcolo del valore litigioso (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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