Gesetzesartikel
Art. 275 SchKG – Arrestvollzug
4 Entscheide, in denen Art. 275 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Steuerbehörde bestimmt Lead-Betreibungsamt ausserhalb Wohnsitzkanton: kantonale Aufsichtsbehörde darf Anordnung nicht prüfen, Beschwerde abgewiesen (Art. 17, 274 und 275 SchKG)
- Steuerbehörde ernennt Lead-Betreibungsamt für schweizweiten Arrestvollzug: Rechtshilfeweise Durchführung zulässig, Sicherstellungsverfügung bleibt wirksam (Art. 275 SchKG)
- Arrest auf abgelaufene Patente: Verarrestierung unzulässig, da Patente erloschen und reparatorische Ansprüche nicht spezifiziert (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG)
- Pfändung von Guthaben bei ausländischer Zweigniederlassung einer Schweizer Bank: Zuständigkeit des Betreibungsamtes am Hauptsitz bejaht (Art. 22 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.