Mutter erhält lebenslanges, nicht eingetragenes Wohnrecht am Einfamilienhaus und an der Parterrewohnung: Schadenersatz für Mietkosten und Mieterträge aus Geschäftsführung ohne Auftrag zulässig (Art. 109 Abs. 2 OR, Art. 423 Abs. 1 OR)
- Datum
- 20.02.2023
- Geschäftsnummer
- 5A_677/2022
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 76 BGG Art. 60 OR Art. 109 OR Art. 419 OR Art. 423 OR Art. 641 ZGB Art. 777 ZGB Art. 106 ZPO Art. 107 ZPO
Zusammenfassung
Eine Mutter übertrug ihrem Sohn 2010 das Eigentum an einer Liegenschaft mit drei Wohneinheiten und erhielt dafür ein lebenslanges, nicht im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht, das wahlweise im Einfamilienhaus oder in der Parterrewohnung ausgeübt werden konnte. 2014 vereinbarten beide die Rückübertragung des Eigentums gegen Zahlung eines Kaufpreises und die Räumung der Liegenschaft bis Ende Oktober 2014; diese Rückübertragung erfolgte nicht. Der Sohn erhob 2018 eine Eigentumsklage, um die Mutter aus allen drei Wohneinheiten zu verweisen und Schadenersatz für eigene Mietkosten sowie Herausgabe der Mieterträge aus einer Untervermietung an seinen Vater zu verlangen. Das Regionalgericht verurteilte die Mutter zur Räumung der beiden Wohnungen an einer Strasse und zur Zahlung von insgesamt Fr. 16'500.--, wobei Fr. 12'000.-- für Mietkosten und Fr. 4'500.-- für Mieterträge aus der Untervermietung an den Vater standen. Das Obergericht bestätigte dies weitgehend, stellte aber klar, dass das Wohnrecht wahlweise am Einfamilienhaus oder an der Parterrewohnung bestehe, nicht aber an der Obergeschosswohnung. Gegen diesen Entscheid legte die Mutter Beschwerde ans Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung jener Teile des angefochtenen Entscheids hatte, die die Herausgabe der Schlüssel der beiden Wohnungen an der V.________strasse zzz und die Räumung der Obergeschosswohnung betrafen: Sie nutzt zurzeit ausschliesslich das Einfamilienhaus und beansprucht daher kein Recht an der Obergeschosswohnung; das Wohnrecht ist alternativ, nicht kumulativ ausübbar. Der Schadenersatzanspruch des Beschwerdegegners für Mietkosten von Fr. 12'000.-- war begründet, weil dieser nach Art. 109 Abs. 2 OR so gestellt werden muss, wie wenn die Vereinbarung vom 10. Januar/30. April 2014 nie geschlossen worden wäre – in diesem Fall hätte er nicht aus der Obergeschosswohnung ausziehen und keine Miete zahlen müssen. Der Auszug war nicht freiwillig, sondern erfolgte aufgrund der vertraglichen Verpflichtung zur Räumung. Der Anspruch auf Herausgabe der Mieterträge von Fr. 4'500.-- aus der Untervermietung an den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin war zulässig, weil sie gemäss Art. 423 Abs. 1 OR die Bruttoeinnahmen herausgeben musste, da sie ihre Aufwendungen nicht beweisen konnte; sie durfte C.________ weder in der Parterre- noch in der Obergeschosswohnung unterbringen, da dort kein Wohnrecht bestand, und auch im Einfamilienhaus war die Aufnahme des Vaters nicht gedeckt, weil Art. 777 Abs. 2 ZGB nicht analog anwendbar war. Die Verjährungseinrede scheiterte, weil die Beschwerdeführerin den Beginn der Verjährungsfrist nicht bewies, obwohl sie nach Art. 60 Abs. 1 OR die Beweislast dafür trug. Die Kostenverteilung durch das Obergericht war nicht offensichtlich unbillig, weil die Beschwerdeführerin im erst- und oberinstanzlichen Verfahren jeweils die vollständige Abweisung der Klage beantragt hatte, diese aber nur teilweise abgewiesen wurde, und das Obergericht das Obsiegen/Unterliegen nach wirtschaftlicher Bedeutung gewichtet hatte. Die Beschwerdeführerin unterliegt und trägt die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- an den Beschwerdegegner.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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