Ausstand einer Obergerichtspräsidentin wegen beruflicher Nähe ihres Mannes zur Gegenpartei: Anschein der Befangenheit bejaht, Rückweisung (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 47 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 221 · ATF 140 III 221 · DTF 140 III 221
- Datum
- 20.05.2014
- Geschäftsnummer
- 4A_62/2014
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) klagte gegen das Nationale Versicherungsbüro (NVB) auf Rückzahlung von IV-Leistungen für Umschulungskosten aus einem Verkehrsunfall. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage ab. Die IV erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und rügte unter anderem die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Sie machte geltend, dass die mitwirkende Oberrichterin befangen gewesen sei, da ihr Ehemann als Anwalt die Versicherung F.________ AG vertreten habe, welche das NVB geschäftsführend betreute und den Schadenfall materiell geführt hatte. Zudem arbeite der Bruder des Ehemannes, ein ehemaliges Direktionsmitglied der Versicherung F.________ AG, in derselben Kanzlei.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung durch einen verfassungsmässig zusammengesetzten Spruchkörper an die Vorinstanz zurück.
Das Gericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Rüge. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausstandsgrund erst nach Erhalt des Urteils erfahren habe, als sie den Entscheid mit ihrem Anwalt besprach. Da die Namen der Richter nicht vorab mitgeteilt wurden und die Umstände der Befangenheit nicht offensichtlich waren, wurde der Anspruch auf Geltendmachung des Ausstands nicht verwirkt (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auch die formellen Anforderungen an die Begründung der Rüge (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 47 ZPO) seien erfüllt, da sich die Beschwerdeführerin auf die Generalklausel des Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO stütze.
In der Sache bejahte das Bundesgericht den Anschein der Befangenheit der Oberrichterin Lichti Aschwanden. Zwar sei die Versicherung F.________ AG keine formelle Partei, jedoch habe sie als geschäftsführende Vertreterin des NVB ein eigenes Interesse an der Abwicklung des Schadenfalls gehabt, was sie zu einer "eng verbundenen Person" im Sinne der Rechtsprechung mache. Der Ehemann der Oberrichterin habe diese Versicherung wiederholt mandatiert, was eine Dauerbeziehung begründe. Zusätzlich sei der Bruder des Ehemannes (und Schwager der Oberrichterin), der zuvor bei der Versicherung F.________ AG als Direktionsmitglied tätig war, in den Vergleich mit der Geschädigten im Jahr 2006 involviert gewesen. Diese familiäre und berufliche Verflechtung führe dazu, dass die Oberrichterin wegen des Anscheins der Befangenheit hätte in den Ausstand treten müssen (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO). Das angefochtene Urteil wurde daher aufgehoben.
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 ZPO; Befangenheit einer Gerichtsperson. Zusammenfassung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (E. 4). Anschein der Befangenheit einer Oberrichterin wegen besonderer Nähe ihres Ehemannes und ihres Schwagers zu einer mit einer Verfahrenspartei eng verbundenen Person (E. 5). Regeste Art. 30 al. 1 Cst., art. 6 par. 1 CEDH, art. 47 CPC; prévention d'un magistrat judiciaire. Résumé des principes développés dans la jurisprudence (consid. 4). Apparence de prévention d'une juge cantonale en raison de proximité particulière de son mari et de son beau-frère avec une personne étroitement liée à une partie au procès (consid. 5). Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost, art. 6 n. 1 CEDU, art. 47 CPC; prevenzione di chi opera in seno ad un'autorità giudiziaria. Riassunto dei principi sviluppati nella giurisprudenza (consid. 4). Apparenza di prevenzione di una giudice cantonale in ragione della particolare vicinanza di suo marito e di suo cognato a una persona strettamente legata a una parte del procedimento (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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