Patentrichter darf im ersten Verletzungsverfahren nicht mitwirken, weil seine Kanzlei seit über 15 Jahren administrative Vertretung für Konkurrentin im zweiten Verfahren übernimmt und beide Verfahren sich auf dasselbe Produkt richten (Art. 47 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 577 · ATF 147 III 577 · DTF 147 III 577
- Datum
- 30.08.2021
- Geschäftsnummer
- 4A_232/2021
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine GmbH erhob am Bundespatentgericht eine Patentverletzungsklage gegen eine AG wegen deren Injektionspens "C.________". Gleichzeitig war eine weitere Klage derselben Art gegen dieselbe AG anhängig, eingereicht von einer Konkurrentin der AG. Die AG beantragte den Ausstand eines Richters, dessen Kanzlei die Konkurrentin im zweiten Verfahren administrativ gegenüber dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum vertritt. Das Bundespatentgericht wies das Gesuch zunächst ab, doch das Bundesgericht hob diesen Beschluss auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurück. Nach neuerlicher Prüfung ordnete die Verwaltungskommission des Bundespatentgerichts den Ausstand des Richters an. Dagegen erhob die Klägerin der ersten Klage Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Ausstand des Richters. Es stellte fest, dass die Kanzlei des Richters seit über 15 Jahren regelmäßig als Zustelladressatin für rund 100 Schutzrechte der Klägerin des zweiten Verfahrens gegenüber dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum tätig ist. Obwohl diese Tätigkeit rein administrativ ist, erreicht sie aufgrund ihrer Dauer und ihres Umfangs einen Intensitätsgrad, der bei Einzelfallbetrachtung einen Anschein der Befangenheit begründen kann. Entscheidend war jedoch die Wechselwirkung der beiden Verfahren: Beide richten sich gegen dasselbe Produkt der Beklagten, und die Klägerin des zweiten Verfahrens – als Konkurrentin der Beklagten – hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass die erste Klage erfolgreich ist, da ihr eigenes Konkurrenzprodukt "F.________" während einer Übergangszeit möglicherweise anstelle des verbotenen "C.________"-Pens eingesetzt werden könnte. Damit besteht ein objektiver Grund für den Anschein der Befangenheit des Richters im ersten Verfahren gemäss Art. 47 ZPO. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV ist daher verletzt, wenn der Richter trotz dieser Konstellation im ersten Verfahren mitwirken würde. Auch Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK wurden nicht verletzt, da das Verfahren zügig behandelt wurde und kein Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und muss die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'500.-- entschädigen. Der Fall verdeutlicht die besonderen Herausforderungen bei der Gewährleistung richterlicher Unabhängigkeit an spezialisierten Fachgerichten mit nebenamtlichen Richtern, insbesondere im engen Schweizer Patentrechtsmarkt.
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 ZPO; Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Bundespatentrichters. Betonung der hohen Bedeutung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht für die Glaubwürdigkeit der Justiz. Beim Bundespatentgericht, einem spezialisierten Fachgericht mit mehrheitlich nebenamtlichen Richtern, ist ganz besonders auf die richterliche Unabhängigkeit zu achten, wobei aber die vom Gesetzgeber gewollte Organisation ebenfalls zu berücksichtigen ist. Bedeutung bei administrativen Tätigkeiten der Kanzlei eines Bundespatentrichters (E. 6). Regeste Art. 30 al. 1 Cst., art. 6 par. 1 CEDH, art. 47 CPC; apparence de prévention d'un juge suppléant du Tribunal fédéral des brevets. Le droit à un tribunal indépendant et impartial revêt une haute importance pour la crédibilité de la justice. Le Tribunal fédéral des brevets est une juridiction spécialisée composée en majorité de juges suppléants; aussi faut-il vouer une attention toute particulière à l'indépendance des juges, tout en tenant compte de l'organisation voulue par le législateur. Portée en l'espèce des activités administratives déployées par l'étude d'avocats à laquelle appartient un juge du Tribunal des brevets (consid. 6). Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost., art. 6 n. 1 CEDU, art. 47 CPC; parvenza di prevenzione di un giudice supplente del Tribunale federale dei brevetti. Accentuazione dell'alta importanza del diritto a un tribunale indipendente e imparziale per la credibilità della giustizia. Per quanto attiene al Tribunale federale dei brevetti, che è un tribunale specializzato composto maggioritariamente di giudici supplenti, occorre pertanto vegliare con particolare attenzione sull'indipendenza dei giudici, tenendo tuttavia conto dell'organizzazione voluta dal legislatore. Portata nel caso di attività amministrative svolte dallo studio legale di un giudice del Tribunale dei brevetti (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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