Justizze.

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Justizze. Art. 59 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

Steuerpflichtige verlangt Vergütungszinsen auf zu Unrecht nacherhobene Einfuhrsteuer und Verzugszinsen: Kein Rückerstattungsanspruch bei Vorsteuerabzug, daher auch kein Vergütungszins (Art. 59 Abs. 2 MWSTG)

Datum
07.11.2018
Geschäftsnummer
A-5863/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 130 BV Art. 1 MWSTG Art. 28 MWSTG Art. 29 MWSTG Art. 33 MWSTG Art. 50 MWSTG Art. 57 MWSTG Art. 59 MWSTG Art. 61 MWSTG Art. 88 MWSTG Art. 31 VGG Art. 70c VStG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 49 ZG Art. 51 ZG Art. 58 ZG Art. 59 ZG Art. 72 ZG Art. 188 ZV

Zusammenfassung

Eine im Ausland ansässige Gesellschaft, die bei der ESTV als Mehrwertsteuerpflichtige registriert ist, hatte im Jahr 2014 aufgrund einer Zollkontrolle Einfuhrsteuern und Verzugszinsen bezahlt, die später vom Bundesgericht als zu Unrecht erhoben beurteilt wurden. Die Gesellschaft beantragte beim Bundesverwaltungsgericht Vergütungszinsen auf diese Beträge. Die Vorinstanz hatte das Begehren abgewiesen. Streitig war, ob die Gesellschaft einen Anspruch auf Vergütungszinsen hat, obwohl sie die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend gemacht und erstattet erhalten hatte, und ob Vergütungszinsen auf die zu Unrecht eingeforderten Verzugszinsen geschuldet sind.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Einfuhrsteuern durch die Eidgenössische Zollverwaltung hatte, weil sie als im Inland registrierte steuerpflichtige Person die Steuer gemäss Art. 59 Abs. 2 MWSTG vollumfänglich als Vorsteuer nach Art. 28 MWSTG abziehen konnte. Da kein Rückerstattungsanspruch bestand, war auch kein Vergütungszins nach Art. 61 Abs. 1 Buchstabe a MWSTG geschuldet. Ferner sah das Gericht keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütungszinsen für die zu Unrecht eingeforderten Verzugszinsen, da das MWSTG solche Zinsen nicht vorsieht und auch keine Analogie zum Verrechnungssteuergesetz zulässt; Art. 70c Abs. 2 VStG ist lediglich deklaratorisch und begründet keinen Umkehrschluss. Zudem war der Teil des Antrags, der Vergütungszinsen in Höhe von CHF 10'541'109.85 und CHF 835'711.65 verlangte, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und führte daher zu einem Nichteintreten nach Art. 32 VGG und Art. 33 Buchstabe d VGG. Die Verfahrenskosten von CHF 25'000.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entscheidung klärt abschliessend, dass ein Vergütungszins auf Einfuhrsteuern nur dann geschuldet ist, wenn ein Rückerstattungsanspruch nach Art. 59 MWSTG besteht – was bei Vorsteuerabzug gerade ausscheidet.

Regeste

Mehrwertsteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.