Gesellschaft hält Flugzeug für wirtschaftlich Berechtigten: Überwiegende private Nutzung führt zu Vorsteuerkorrektur wegen Steuerumgehung (Art. 21 MWSTG)
- Datum
- 03.05.2018
- Geschäftsnummer
- A-5578/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 1 MWSTG Art. 3 MWSTG Art. 10 MWSTG Art. 11 MWSTG Art. 14 MWSTG Art. 18 MWSTG Art. 27 MWSTG Art. 28 MWSTG Art. 29 MWSTG Art. 30 MWSTG Art. 33 MWSTG Art. 65 MWSTG
Zusammenfassung
Die A._______ AG erhob Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit dem diese eine Steuernachforderung von CHF 121'598.– wegen einer Vorsteuerkorrektur bestätigt hatte. Streitpunkt war, ob die Beschwerdeführerin das Flugzeug, das sie 2010 erworben hatte, überwiegend für private Zwecke des wirtschaftlich Berechtigten nutzte und damit eine Steuerumgehung beging, oder ob die Nutzung für unternehmerische Zwecke erfolgte. Die ESTV stützte ihre Korrektur auf die private Nutzung von 91,24 % (2011), 89,21 % (2012) und 71,21 % (2013) und vertrat die Auffassung, dass die Struktur missbräuchlich sei. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die private Nutzung sei geringer, da zahlreiche unverbuchte Flüge Wartungsflüge seien, und verwies auf technische Probleme mit dem Flugzeug, die schliesslich zum Verkauf im Jahr 2015 führten. Sie behauptete zudem, der wirtschaftlich Berechtigte habe stets einen Drittpreis bezahlt und die Drittnutzung sei weiter angestiegen, hätte es die technischen Schwierigkeiten nicht gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2011 bis 2013 das Flugzeug überwiegend für private Zwecke des wirtschaftlich Berechtigten nutzte und daher eine Steuerumgehung vorlag, die eine Vorsteuerkorrektur rechtfertigte. Für die Jahre 2011 und 2012 konnte die Beschwerdeführerin den Nachweis für Wartungsflüge nicht erbringen: Im Jahr 2011 waren keine Wartungsflüge rot markiert, weshalb die ESTV-berechnete private Nutzung von 91,24 % massgeblich blieb; im Jahr 2012 waren nur zwei Flüge rot markiert, die im Bordbuch nicht als Wartungsflüge bezeichnet waren und auch sonst nicht nachgewiesen werden konnten, weshalb die ESTV-berechnete private Nutzung von 89,21 % massgeblich blieb. Für das Jahr 2013 wurden hingegen 184 Minuten als Wartungsflüge anerkannt, was den Anteil der privaten Nutzung von 71,21 % auf 70,02 % senkte. Diese Anpassung führte zu einer Reduktion der Vorsteuerkorrektur um CHF 148,05 und der Einlageentsteuerung um CHF 743,00, sodass insgesamt CHF 891,05 zugunsten der Beschwerdeführerin gutzuschreiben waren. Die Entscheidung beruhte auf Art. 21 MWSTG (Vorsteuerabzug), Art. 22 MWSTG (Vorsteuerkorrektur bei gemischter Nutzung) und Art. 23 MWSTG (Nutzungsänderung), sowie auf Art. 5 Abs. 3 BV als verfassungsrechtlicher Grundlage für die Steuerumgehungsdoktrin. Die Verfahrenskosten von CHF 6'000 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, da ihr Obsiegen nur geringfügig war. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die beweisrechtlichen Anforderungen an den Nachweis von Wartungsflügen in Steuerumgehungsverfahren präzisiert und klarmacht, dass allein die Landung am Wartungsstandort oder ein Freigabedokument im Bordbuch nicht ausreichen, um Wartungsflüge zu beweisen.
Regeste
Mehrwertsteuer
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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