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Justizze. Art. 10 ELG

Bundesgericht

EL-Bezüger wohnt kostenlos bei Partnerin: Keine Mietzinsausgabe, Naturalleistung als Einnahme anrechenbar (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 574 · ATF 139 V 574 · DTF 139 V 574
Datum
10.12.2013
Geschäftsnummer
9C_388/2013
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 11 ELG Art. 12 ELV Art. 16c ELV

Zusammenfassung

Ein Ergänzungsleistungsbezüger (EL) focht einen Auszahlungsstopp an, den die Durchführungsstelle wegen unklarer Wohnsituation verhängt hatte. Der Beschwerdeführer lebte vier Tage pro Woche kostenlos im Einfamilienhaus seiner Lebenspartnerin und drei Tage in einer Büro-Wohnung in einem anderen Kanton. Er verlangte die Anrechnung von Mietzinsausgaben für beide Wohnungen bis zum gesetzlichen Maximum sowie die Aufhebung des Entscheids.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass für das kostenlose Wohnen bei der Lebenspartnerin keine Mietzinsausgaben anerkannt werden können, da keine tatsächlichen Kosten entstanden sind. Selbst wenn man hypothetisch eine Mietzinsausgabe annehmen würde, wäre der Verzicht der Partnerin auf Miete als "andere wiederkehrende Leistung" (Naturalzuwendung) im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG als Einnahme anzurechnen. Da der anteilige steuerrechtliche Mietwert dieser Liegenschaft den maximal zulässigen Mietzinsabzug von Fr. 13'200.– übersteigt, ergäbe sich kein Ausgabenüberschuss und somit kein Anspruch auf Zusatzleistungen.

Hinsichtlich der zweiten Wohnung in Y.________ urteilte das Gericht, dass diese nicht als Ausgabe berücksichtigt werden kann. Die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit einer Zweitwohnung (berufliche oder gesundheitliche Unentbehrlichkeit) waren nicht erfüllt. Die Begründung des Beschwerdeführers, er könne nur vier Tage bei der Partnerin wohnen, wurde als vorgeschoben und unglaubwürdig eingestuft, insbesondere weil seine früheren Aussagen zur geschäftlichen Nutzung der Wohnung widersprüchlich waren und die "materielle Unmöglichkeit" erst im Verfahrensverlauf geltend gemacht wurde. Zudem war ein neues Vorbringen zur fehlenden Wohnungsmöglichkeit in X.________ gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig, da es nicht erst durch den vorinstanzlichen Entscheid rechtserheblich geworden war.

Regeste

Art. 11 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 ELG; unentgeltliches Wohnen. Aus der abschliessenden Aufzählung der Tatbestände nicht anrechenbarer Einnahmen in Art. 11 Abs. 3 lit. a-f ELG folgt grundsätzlich, dass alle übrigen Leistungen Dritter, die einen substanziellen Beitrag, nicht notwendigerweise in Form finanzieller Mittel, an die Bestreitung der Lebenshaltungskosten der EL-ansprechenden oder -beziehenden Person darstellen, zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie lassen sich keinem der in Art. 11 Abs. 1 lit. a-h ELG geregelten Sachverhalte zuordnen (i.c. Unentgeltlichkeit des Wohnens bei der Lebenspartnerin als "andere wiederkehrende Leistungen" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG qualifiziert; E. 3.3.3). Regeste Art. 11 al. 1 let. d et al. 3 LPC; logement gratuit. Il résulte en principe de l'énumération exhaustive des éventualités qui ne correspondent pas à des revenus déterminants mentionnée à l'art. 11 al. 3 let. a-f LPC que toutes les autres prestations allouées par des tiers et qui constituent une contribution substantielle pas impérativement sous forme de moyens financiers au paiement des frais d'entretien de la personne sollicitant ou bénéficiant de PC doivent être prises en considération, à moins qu'on ne puisse les ranger dans les hypothèses prévues par l'art. 11 al. 1 let. a-h LPC (en l'espèce, gratuité du logement auprès de la partenaire de vie qualifiée d'"autres prestations périodiques" au sens de l'art. 11 al. 1 let. d LPC; consid. 3.3.3). Regesto Art. 11 cpv. 1 lett. d e cpv. 3 LPC; alloggio gratuito. L'enumerazione esaustiva dei redditi non computabili all'art. 11 cpv. 3 lett. a-f LPC implica di principio che ogni altra prestazione di terza persona costituente un contributo sostanziale, non necessariamente sotto forma di mezzo finanziario, alle spese di mantenimento della persona richiedente o beneficiaria di PC debba essere presa in considerazione, a meno che non sia attribuibile ad alcuna delle ipotesi previste dall'art. 11 cpv. 1 lett. a-h LPC (in concreto gratuità dell'alloggio presso la partner qualificata come "altre prestazioni ricorrenti" ai sensi dell'art. 11 cpv. 1 lett. d LPC; consid. 3.3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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