Rückwirkende IP-Identifikation bei Kinderpornografie: Sechsmonatsfrist der StPO durch lex specialis des BÜPF überwunden (Art. 14 Abs. 4 BÜPF)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 IV 98 · ATF 139 IV 98 · DTF 139 IV 98
- Datum
- 22.01.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 IV 98
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts auf Sexualdelikte, insbesondere Kinderpornografie. Sie beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Genehmigung einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation eines Internetanschlusses (IP-Adresse) für einen Zeitraum, der mehr als sechs Monate vor dem Gesuch lag. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch ab, da die gesetzliche Frist von Art. 273 Abs. 3 StPO abgelaufen sei. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheids sowie die Genehmigung der Massnahme.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Nichteintretensentscheid bzw. die Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanz auf. Es stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Überwachungsmassnahme nach Art. 273 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt sind, da ein dringender Tatverdacht besteht und andere Ermittlungsmittel erfolglos blieben. Der entscheidende Punkt betrifft die zeitliche Begrenzung: Während Art. 273 Abs. 3 StPO grundsätzlich eine Rückwirkung von maximal sechs Monaten erlaubt, greift bei Delikten, die über das Internet begangen werden, Art. 14 Abs. 4 BÜPF als lex specialis. Diese Bestimmung verpflichtet Internet-Anbieter zur Identifikation des Urhebers ohne zeitliche Befristung. Da die untersuchte Straftat über das Internet erfolgte, ist die Sechsmonatsfrist der StPO nicht anwendbar, sondern die weitergehende Regelung des BÜPF massgebend. Dass die Staatsanwaltschaft sich primär auf die StPO stützte, ist irrelevant, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation ist daher zulässig.
Regeste
Art. 273 Abs. 3 StPO; Art. 14 Abs. 4 BÜPF; rückwirkende Internet-Teilnehmeridentifikation (IP-Adresse), Sechsmonats-Frist. Anwendungsbereich der Sechsmonats-Frist von Art. 273 Abs. 3 StPO. Bei Delikten, welche über das Internet begangen wurden, geht Art. 14 Abs. 4 BÜPF (als "lex specialis") dem Art. 273 Abs. 3 StPO vor (E. 4). Regeste Art. 273 al. 3 CPP; art. 14 al. 4 LSCPT; identification rétroactive de l'utilisateur internet (adresse IP), délai de six mois. Champ d'application du délai de six mois de l'art. 273 al. 3 CPP. En tant que "lex specialis", l'art. 14 al. 4 LSCPT prime l'art. 273 al. 3 CPP pour les infractions commises sur Internet (consid. 4). Regesto Art. 273 cpv. 3 CPP; art. 14 cpv. 4 LSCPT; identificazione retroattiva di utente internet (indirizzo IP), termine di sei mesi. Campo di applicazione del termine di sei mesi dell'art. 273 cpv. 3 CPP. Nell'ambito di reati commessi tramite internet, l'art. 14 cpv. 4 LSCPT (quale "lex specialis") prevale sull'art. 273 cpv. 3 CPP (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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