Gesetzesartikel
Art. 273 StPO – Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs
3 Entscheide, in denen Art. 273 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Rückwirkende Erhebung von Verbindungs-Randdaten auf Mobiltelefon eines 15-jährigen Privatklägers: Fehlende Verhältnismässigkeit und unzulässiges Novum führen zur Abweisung der Beschwerde (Art. 273 StPO)
- Grenzüberschreitende Datenerhebung bei US-Provider: Direkter Zugriff mangels Zustimmung unzulässig, Rechtshilfeweg erforderlich (Art. 32 CCC)
- Rückwirkende IP-Identifikation bei Kinderpornografie: Sechsmonatsfrist der StPO durch lex specialis des BÜPF überwunden (Art. 14 Abs. 4 BÜPF)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.