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Justizze. Art. 7 EMRK

Bundesgericht

Verkauf von Dopingmitteln an Bodybuilder und Fitnesssportler: Strafbarkeit nach Sportförderungsgesetz auch im Breitensport bestätigt (Art. 22 SpoFöG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 IV 329 · ATF 145 IV 329 · DTF 145 IV 329
Datum
02.08.2019
Geschäftsnummer
6B_49/2019
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 97 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 3 EMRK Art. 6 EMRK Art. 7 EMRK Art. 18 SpoFöG Art. 19 SpoFöG Art. 22 SpoFöG Art. 74 SpoFöV Art. 1 StGB Art. 9 StPO Art. 269 StPO Art. 325 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, gegen das Heilmittelgesetz und wegen Geldwäscherei verurteilt. Er hatte zwischen August 2012 und März 2015 Arznei- und Dopingmittel an Konsumenten aus dem Fitness- und Bodybuildingbereich abgegeben und dabei einen Gewinn von über 148'000 Franken erzielt. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte unter anderem die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie die Freisprüche wegen Verletzung des Legalitätsprinzips und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Die Anklageschrift enthielt eine ausreichende Konkretisierung des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer zu Dopingzwecken gehandelt habe: Sie nannte den konkreten Tatbestand (Art. 22 Abs. 1 SpoFöG), listete die verbotenen Substanzen mit Wirkung und Preis auf, identifizierte die Abnehmer als Personen aus der Bodybuilder-Szene und beschrieb deren Nutzungszweck als Muskelaufbau und Leistungssteigerung. Damit war klar, dass ihm gerade die Handlung zu Dopingzwecken vorgeworfen wurde, was den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllte.

Das Bestimmtheitsgebot des Legalitätsprinzips war nicht verletzt: Doping ist in Art. 19 Abs. 1 SpoFöG gesetzlich definiert als „Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport“. Die Begriffe „Sport“ und „Zweck“ sind sprachlich hinreichend präzise; der Beschwerdeführer bestritt selbst nicht, dass Bodybuilding und Fitnessaktivitäten sportliche Tätigkeiten sind. Die verbotenen Mittel und Methoden sind in Art. 74 SpoFöV und dessen Anhang konkretisiert, was einer sachgerechten Flexibilität entspricht und keine unzulässige Delegation darstellt.

Art. 22 SpoFöG gilt nicht nur für den reglementierten Wettkampfsport, sondern auch für den Breitensport: Der Gesetzgeber hob mit der Totalrevision per 1. Oktober 2012 die frühere Beschränkung auf „reglementierten Wettkampfsport“ ersatzlos auf und statuierte eine generelle Strafbarkeit im Sport, um die gesundheitsförderliche körperliche Aktivität zu schützen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 22 SpoFöG, dem Zweckartikel Art. 1 Abs. 1 lit. d SpoFöG sowie der Botschaft zum Gesetz, die eine Ausweitung auf den Breitensport ausdrücklich beabsichtigte.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu Dopingzwecken gehandelt habe, war nicht willkürlich: Er hatte selbst in den Akten angegeben, im Umfeld von Fitnesscentern zur sportlichen Fitness, zur Muskelbildung und zur Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit gehandelt zu haben. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung war daher nicht schlechterdings unhaltbar.

Der dringende Verdacht einer Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 lit. i StPO lag bereits bei Anordnung der Überwachung vor, da der Verdacht einer gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz bestand; die spätere Bestätigung des Schuldspruchs durch das Bundesgericht macht diesen Verdacht rückblickend berechtigt. Zudem war die Rüge der Unverwertbarkeit von Beweisen mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig, weil sie erst vor Bundesgericht erhoben wurde.

Die Anfechtung der Geldwäschereiverurteilung war ungenügend begründet: Der Beschwerdeführer stellte lediglich pauschal die Willkür der Sachverhaltsfeststellung in Abrede, ohne konkret aufzuzeigen, wie die Vorinstanz die Herkunft der bei ihm gefundenen Bargelder (Fr. 26'562.--) willkürlich festgestellt oder Beweise offensichtlich falsch gewürdigt hätte.

Die Strafzumessung lag im Ermessen der Vorinstanz und war nicht rechtswidrig: Die Vorinstanz berücksichtigte alle relevanten Faktoren – Dauer der Delinquenz (32 Monate), Intensität, Gefährdungspotenzial, strukturierten Handel und Gewinnerzielung – und kam zu einer sehr ungünstigen Legalprognose aufgrund zweier Vorstrafen und der Fortsetzung der Delinquenz während einer Probezeit. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern dieses Ermessen überschritten oder missbraucht worden sei.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die umfassende Geltung des Dopingverbots im Breitensport nach der Totalrevision des Sportförderungsgesetzes klargestellt und die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Blankettstrafnormen im Nebenstrafrecht bestätigt hat.

Regeste

Art. 22 SpoFöG, Art. 1 StGB; Doping, Legalitätsprinzip. Der Begriff "Dopingzweck" wird vom Gesetzgeber und allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend bestimmt und die Strafnorm in Art. 22 SpoFöG verletzt das Legalitätsprinzip nicht (E. 2.3.2). Art. 22 SpoFöG ist auch ausserhalb von Wettkämpfen anwendbar (E. 2.4.2). Regeste Art. 22 LESp, art. 1 CP; dopage, principe de la légalité. La notion de "à des fins de dopage" est suffisamment déterminée par le législateur et le langage courant; la norme pénale de l'art. 22 LESp ne viole pas le principe de la légalité (consid. 2.3.2). L'art. 22 LESp est aussi applicable hors des compétitions (consid. 2.4.2). Regesto Art. 22 LPSpo, art. 1 CP; doping, principio della legalità. "A scopo di doping" è una nozione sufficientemente determinata dal legislatore e dal comune linguaggio corrente; la disposizione penale dell'art. 22 LPSpo non viola il principio della legalità (consid. 2.3.2). L'art. 22 LPSpo è applicabile anche al di fuori di competizioni (consid. 2.4.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.