Gemeinde klagt Verwandtenunterstützung für Volljährige: Ordentliches Verfahren statt vereinfachtes (Art. 329 Abs. 3 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 368 · ATF 139 III 368 · DTF 139 III 368
- Datum
- 03.07.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 III 368
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine politische Gemeinde leitete ein Verfahren auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen gegen die Eltern einer volljährigen Person ein, die Sozialhilfe bezog. Die Gemeinde machte den Anspruch geltend, da sie in diesen subrogiert war. Streitig wurde vorab die anzuwendende Verfahrensart: Das erstinstanzliche Gericht entschied, dass das vereinfachte Verfahren gelte, was die beklagten Eltern mit Berufung beim Kantonsgericht erfolglos anfochten. Die Beschwerdeführer verlangten vor Bundesgericht die Feststellung, dass das ordentliche Verfahren anzuwenden sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Beurteilung im ordentlichen Verfahren an das Kreisgericht zurück.
Entscheidend ist die Auslegung von Art. 329 Abs. 3 ZGB, wonach die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes entsprechende Anwendung finden. Das Gericht prüft, ob dieser Verweis sich auf Art. 295 ff. ZPO (vereinfachtes Verfahren für Kinderbelange) oder auf das ordentliche Verfahren nach Art. 219 ff. ZPO bezieht. Es stellt fest, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der ZPO die ausdrückliche Zuweisung der Verwandtenunterstützung zum vereinfachten Verfahren aus dem Entwurf gestrichen hat. Dieser Wille hat im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, weshalb die Materialien keine verbindliche Grundlage für eine Analogie zu Art. 295 ZPO bilden.
Systematisch und teleologisch spricht vieles gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Ansprüche volljähriger Personen. Art. 295 ff. ZPO dienen dem Kindeswohl und sehen besondere Prozessmaximen wie die Offizialmaxime vor. Diese Schutzmechanismen sind für volljährige Kläger oder – wie hier – für eine Gemeinde, die als Subrogationsgläubigerin auftritt, nicht erforderlich. Eine Gemeinde ist prozessual nicht schutzbedürftig; es ist nicht Aufgabe des sozialen Zivilprozesses, öffentlichen Gemeinwesen zu ihrem Recht zu verhelfen. Auch die Beklagten (Eltern in günstigen Verhältnissen) bedürfen keines speziellen Schutzes. Da die ZPO die Verfahrensarten abschliessend regelt, darf ohne gesetzliche Grundlage kein weiteres Spezialverfahren eingeführt werden. Folglich bleibt für die Klage einer volljährigen Person oder eines subrogierten Gemeinwesens nur das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO übrig.
Regeste
Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart. Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3). Regeste Art. 329 al. 3 CC; dette alimentaire des parents, procédure applicable. Lorsqu'une personne majeure, ou la collectivité publique subrogée dans les droits de celle-ci, ouvre action en paiement de prestations d'entretien, le procès doit, si la valeur litigieuse requise est atteinte, être instruit en procédure ordinaire (art. 219 ss CPC) (consid. 2 et 3). Regesto Art. 329 cpv. 3 CC; assistenza fra parenti, procedura applicabile. Qualora una persona maggiorenne, oppure l'ente pubblico surrogato nella pretesa di mantenimento di quest'ultima, promuova azione di assistenza, la causa è trattata in procedura ordinaria (art. 219 segg. CPC) se il valore litigioso minimo è raggiunto (consid. 2 e 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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