Gesetzesartikel
Art. 295 ZPO – Grundsatz
2 Entscheide, in denen Art. 295 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Heimat- und Wohnsitzgemeinde klagen erfolgreich auf Anfechtung einer Kindesanerkennung zur Verhinderung einer Scheinehe: Klagerecht nach Art. 260a Abs. 1 ZGB ist nicht durch das Kindeswohl eingeschränkt
- Gemeinde klagt Verwandtenunterstützung für Volljährige: Ordentliches Verfahren statt vereinfachtes (Art. 329 Abs. 3 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.