Internationale Amtshilfe USA: Gruppenanfrage ohne Namensnennung zulässig, Betrugsvorwurf bejaht (Art. 26 DBA-USA 96)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 II 404 · ATF 139 II 404 · DTF 139 II 404
- Datum
- 05.07.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 II 404
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 43 BGG Art. 84a BGG Art. 89 BGG Art. 103 BGG Art. 26 DBA-USA Art. 186 DBG Art. 6 EMRK Art. 110 StGB Art. 14 VStrR
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden, darunter der wirtschaftlich Berechtigte eines Bankkontos bei der Credit Suisse sowie die Kontoinhaberin (eine Domizilgesellschaft), fochten eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung an, die dem US-Internal Revenue Service (IRS) Amtshilfe gewährte. Das IRS hatte im Rahmen einer sogenannten Gruppenanfrage Informationen über US-steuerpflichtige Personen verlangt, die über Domizilgesellschaften Konten hielten, ohne diese namentlich zu benennen. Die Beschwerdeführenden rügten unter anderem die Zulässigkeit solcher anonymen Anfragen, die Anwendbarkeit strafprozessualer Garantien der EMRK, das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Für den wirtschaftlich Berechtigten wurde die Legitimation anerkannt, da das Amtshilfegesuch direkt auf Personen abzielte, die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt waren, was eine besondere Betroffenheit begründet. Die Beschwerde der verstorbenen Ehefrau und eines weiteren Beschwerdeführers, der nicht als wirtschaftlich Berechtigter anerkannt wurde, trat das Gericht nicht ein.
In materieller Hinsicht bestätigte das Gericht, dass Gruppenanfragen nach dem DBA-USA 96 zulässig sind, sofern der Sachverhalt hinreichend detailliert dargestellt ist, um einen Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" zu begründen und die Identifikation der Personen zu ermöglichen. Der Begriff des Betrugsdelikts umfasst sowohl den Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR als auch den Steuerbetrug gemäss Art. 186 DBG. Die vom IRS beschriebene Vorgehensweise – Nutzung von Domizilgesellschaften zur Umgehung des QI-Kontrollmechanismus und Einreichung unwahrer Formulare (W-8BEN) – erfüllt diese Tatbestände. Das Formular W-8BEN wurde dabei als Urkunde im Sinne des Strafrechts qualifiziert.
Prozessual entschied das Gericht, dass strafprozessuale Garantien der EMRK (Art. 6) im Amtshilfeverfahren nicht anwendbar sind, da es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt. Zudem besteht für Beschwerden in Steuersachen keine automatische aufschiebende Wirkung (qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers im Gegensatz zur Rechtshilfe in Strafsachen), und eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdebegründung analog Art. 43 BGG ist ausgeschlossen. Schliesslich wurden die erstinstanzlichen Gerichtskosten bestätigt, da Amtshilfeverfahren als Streitigkeiten mit Vermögensinteresse gelten.
Regeste
<br>Art. 43, 84a, 89 Abs. 1 und Art. 103 BGG; Art. 6 EMRK; Art. 26 DBA-USA 96; internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Verfahrensgrundsätze: Anwendbares Recht und Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1). Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers und des wirtschaftlich Berechtigten (E. 2). Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen (E. 4). Keine Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung der Beschwerdeschrift (E. 5). Die strafprozessualen Garantien sind auf das Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen nicht anwendbar (E. 6). Ein gerichtliches Urteil über die Verweigerung der Amtshilfe entfaltet nur eine eingeschränkte materielle Rechtskraft und hindert den ersuchenden Staat nicht, ein neues, verbessertes Gesuch in der gleichen Sache zu stellen (E. 8). Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten eingereicht werden, ist nicht einzutreten (E. 11). Verfahren betreffend die internationale Amtshilfe in Steuerfragen sind Streitigkeiten mit Vermögensinteresse (E. 12). Gruppenanfragen: Auf ein auf das DBA-USA 96 gestütztes Amtshilfegesuch, welches die Namen der betroffenen Steuerpflichtigen nicht erwähnt, ist grundsätzlich einzutreten, sofern die Darstellung des
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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