Alleinaktionär bucht fiktive EDV-Rechnung über CHF 553'759.-- und Luxusuhren als Geschäftsaufwand: Steuerbetrug und ungetreue Geschäftsbesorgung festgestellt (Art. 186 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 12.01.2016
- Geschäftsnummer
- 6B 830/2015
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 32 BV Art. 58 DBG Art. 175 DBG Art. 186 DBG Art. 6 EMRK Art. 662a OR Art. 958c OR Art. 189 StG Art. 200 StG Art. 12 StGB Art. 158 StGB Art. 251 StGB Art. 333 StGB Art. 10 StPO
Zusammenfassung
Ein Alleinaktionär und Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft wurde wegen mehrfachen Steuerbetrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt. Er hatte eine Rechnung über CHF 553'759.-- für die Entwicklung eines Computerprogramms erfolgswirksam im Geschäftsaufwand seiner Gesellschaft verbucht, obwohl kaum Vorarbeiten geleistet worden waren und der Betrag später auf sein Privatkonto in Thailand floss. Zudem buchte er den Kauf zweier Luxusuhren als Geschäftsaufwand und bezahlte vier Flugreisen seiner Ehefrau mit der Firmenkreditkarte einer anderen Gesellschaft, bei der er kurz nach der Buchung abgewählt wurde. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Bundesrecht, insbesondere des Anklagegrundsatzes, der Unschuldsvermutung, des rechtlichen Gehörs und buchhalterischer Grundsätze.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Schuldspruch. Es stellte fest, dass der Rechnungsbetrag von CHF 553'759.-- für die EDV-Entwicklung nicht geschäftsmässig begründet war, da zum Zeitpunkt der Verbuchung am 31. Dezember 2006 praktisch keine Arbeiten geleistet worden waren und der Betrag später auf ein Privatkonto des Beschwerdeführers in Thailand floss, ohne an die Subunternehmer zu gelangen. Damit war die Erfolgsrechnung der Gesellschaft inhaltlich unwahr im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG. Auch der Kauf der beiden Luxusuhren war nicht geschäftsmässig begründet, da kein Nachweis für einen Handel mit Uhren durch die Gesellschaft vorlag und die Diebstahlsanzeige ausschliesslich den Beschwerdeführer als Geschädigten nannte. Die Flugreisen der Ehefrau waren ebenfalls nicht geschäftlich veranlasst, da sie in eine Zeit fielen, in der der Beschwerdeführer bereits keine Funktion mehr für die betreffende Gesellschaft ausübte und kein geschäftlicher Bezug erkennbar war. Der subjektive Tatbestand des Steuerbetrugs war gegeben, weil der Beschwerdeführer als erfahrener Geschäftsmann wusste, dass die Buchungen nicht zulässig waren, was auch aus seinem widersprüchlichen Aussageverhalten hervorging. Die Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Unschuldsvermutung waren unbegründet, da die Vorinstanz alle wesentlichen Beweise gewürdigt hatte und die Zweifel des Beschwerdeführers nicht unüberwindbar waren. Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens von Fr. 4'000.-- trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klare Kriterien für die Beurteilung der Geschäftsmässigkeit von Aufwendungen im Steuerstrafrecht aufstellt und unterstreicht, dass formale Buchungsgrundsätze nicht über den realen geschäftlichen Hintergrund hinwegtäuschen können.
Regeste
Mehrfacher Steuerbetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Willkür | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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