US-Bürger wird als wirtschaftlich Berechtigter eines panamaischen Kontos bezeichnet: Nachweis durch Trust-Vereinbarung und Zusatzvereinbarung entkräftet den Verdacht, Amtshilfe wird verweigert (Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA)
- Datum
- 03.08.2016
- Geschäftsnummer
- A-1917/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 DBA-USA Art. 26 DBA-USA Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 8 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 56 StHG Art. 59 StHG Art. 14 VStrR Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG
Zusammenfassung
Ein US-Bürger (Beschwerdeführer) wurde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der US-Steuerbehörde IRS von der Schweizer Steuerverwaltung ESTV als wirtschaftlich Berechtigter eines bei einer schweizerischen Bank geführten Kontos identifiziert, das auf den Namen einer panamaischen Gesellschaft lautete. Der IRS ersuchte um die Herausgabe von Informationen zu diesem Konto, weil er einen begründeten Verdacht auf Steuerbetrug im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz–USA (DBA-USA) hegte. Der Beschwerdeführer bestritt, wirtschaftlich Berechtigter zu sein, und reichte Unterlagen ein, die seine Behauptung stützen sollten. Die ESTV lehnte diese Argumente ab und gewährte die Amtshilfe. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Schlussverfügung der ESTV auf und verweigerte die Amtshilfe. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer während des für das Amtshilfeersuchen maßgeblichen Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 nicht wirtschaftlich berechtigt am streitbetroffenen Konto war. Dies ergab sich aus einem Fiduciary Agreement vom Jahr 2009, in dem eine Person aus seiner Verwandtschaft als Principal und der Direktor der panamaischen Gesellschaft als Trustee benannt waren, und aus einem Zusatzdokument vom Jahr 2013, das die Übertragung der Verfügungsmacht an den Beschwerdeführer erst nach dem Tod der Verwandten oder unter anderen spezifischen Bedingungen vorsah. Da die Verwandte während des gesamten relevanten Zeitraums noch lebte, stand dem Beschwerdeführer keinerlei Verfügungsmacht über das Konto oder dessen Vermögenswerte zu. Das Bestätigungsschreiben des Beschwerdeführers vom Jahr 2009 war lediglich eine formale Zustimmung zu einer Anweisung des Direktors und des Sekretärs der Gesellschaft und stellte keine eigenständige wirtschaftliche Verfügung dar. Damit war die Voraussetzung für die Amtshilfe nach Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 – nämlich ein begründeter Verdacht auf Betrugsdelikte im Zusammenhang mit einer wirtschaftlich berechtigten US-Person – nicht erfüllt. Die ESTV hatte daher zu Unrecht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten. Die Entscheidung beruht auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96, Art. 2 Ziff. 1 und 2 Bst. b DBA-USA 96, Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG, Art. 6, 7, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 StAhiG, Art. 56 und 59 StHG, Art. 14 Abs. 2 VStrR, Art. 34, 35, 36 und 37 VwVG. Der Beschwerdeführer erhielt eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.-- und die Rückzahlung seines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein bloßer Vermerk auf einem Formular A nicht ausreicht, um die wirtschaftliche Berechtigung zu beweisen, wenn glaubhafte, urkundlich belegte Gegenbeweise vorliegen, die eine substance-over-form-Betrachtung erfordern.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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