Kartellrechtliche Sanktion gegen Publigroupe: Strafcharakter bejaht, Missbrauch durch Kommissionierungsrichtlinien bestätigt (Art. 49a, 7 KG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 I 72 · ATF 139 I 72 · DTF 139 I 72
- Datum
- 29.06.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 139 I 72
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 7 EMRK Art. 4 KG Art. 7 KG Art. 49a KG Art. 15 UNO-Pakt Art. 11 VKU
Zusammenfassung
Die Publigroupe SA und ihre Tochtergesellschaften fochten eine Verfügung der Wettbewerbskommission (WEKO) an, die sie wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für die Vermittlung von Printinseraten mit einer Sanktion von CHF 2,5 Mio. belegt hatte. Die Beschwerdeführer rügten unter anderem die fehlende Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlagen, die Unzulässigkeit der Sanktionierung ohne strafgerichtliches Verfahren sowie die falsche Definition des relevanten Marktes und das Fehlen einer marktbeherrschenden Stellung. Im Zentrum stand die Frage, ob die Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften zur Kommissionierung von Berufsvermittlern wettbewerbswidrige Diskriminierungen darstellen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Sanktion der WEKO. Es qualifizierte die kartellrechtlichen Sanktionen nach Art. 49a KG als strafrechtsähnlich, weshalb die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV anwendbar sind. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Anforderungen nicht zwingend bereits im Verwaltungsverfahren vor der WEKO erfüllt sein müssen, sondern erstmals im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht genügt werden können, sofern dieses volle Kognition besitzt. Die Vorinstanz habe diesbezüglich keine unzulässige Zurückhaltung geübt.
Hinsichtlich der Bestimmtheit der Normen entschied das Gericht, dass Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG hinreichend klar formuliert sei, insbesondere da Unternehmen die Möglichkeit haben, sich vorab bei der WEKO melden zu können (Art. 49a Abs. 3 lit. a KG). Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte nur für Tatsachenfragen, nicht für Rechtsauslegung.
In der Sache definierte das Gericht den relevanten Markt als den für die Vermittlung und den Verkauf von Inserate- und Werberaum in Printmedien in der Schweiz. Andere Werbeträger wie Internet oder Plakatwerbung seien komplementär und nicht substituierbar genug, um zum selben Markt zu gehören. Mit einem Marktanteil von über 63 % wurde die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführer bejaht.
Schliesslich wurden die beanstandeten Bestimmungen der VSW-Kommissionierungsrichtlinien (Ausschluss von Vermittlern mit wenigen Auftraggebern, Ausschluss von Spartenvermittlern, Mindestumsatzgrenzen) als missbräuchliche Diskriminierung von Handelspartnern gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KG gewertet. Diese Schranken dienten dazu, unabhängige Konkurrenten vom Markt fernzuhalten und die eigene Position zu stärken, ohne dass sachliche Rechtfertigungsgründe vorlagen.
Regeste
Art. 30, 32 und 96 BV, Art. 6 und 7 EMRK, Art. 15 UNO-Pakt II, Art. 2 Abs. 1bis, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 26 ff. und 49a KG. Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sanktionen anwendbar (E. 2). Anforderungen von Art. 6 EMRK können in einem Kartellsanktionsverfahren auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden; Anforderungen an die Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4). Frage der genügenden Bestimmtheit von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG für Sanktionen nach Art. 49a KG (E. 8). Relevanter Markt und marktbeherrschende Stellung (E. 9). Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen als missbräuchliches Verhalten (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG; E. 10).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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