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Justizze. Art. 2 GAV

Bundesgericht

Unterstellung des Betriebsteils 'Erdsondenbohrungen' unter GAV FAR: Klagelegitimation der Stiftung bejaht, Beitragspflicht bestätigt (Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 657 · ATF 141 V 657 · DTF 141 V 657
Datum
06.10.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 V 657
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AVE Art. 73 BVG Art. 2 GAV Art. 23 GAV Art. 25 GAV Art. 357b OR

Zusammenfassung

Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) erhob Klage gegen ein Haustechnikunternehmen, um Beiträge für den Zeitraum ab Juli 2003 einzufordern. Streitig war, ob der spezifische Betriebsteil 'Erdsondenbohrungen' des Unternehmens, das nicht Mitglied des Baumeisterverbandes war, dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV FAR) unterliegt. Zudem wurde die Prozessführungsbefugnis der Stiftung für Forderungen infrage gestellt, die vor der Änderung ihrer Statuten im Jahr 2006 entstanden waren.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Unternehmens ab und bestätigte die Unterstellung sowie die Beitragspflicht.

Hinsichtlich der Klagelegitimation entschied das Gericht, dass die Stiftung FAR auch für Forderungen, die vor dem 1. September 2006 entstanden, berechtigt ist, im eigenen Namen Klage zu erheben. Die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 GAV FAR ergab, dass die Vertragsparteien der Stiftung eine umfassende Klageberechtigung einräumen wollten, ohne zeitliche Beschränkung auf nach dem Inkrafttreten der neuen Formulierung entstandene Forderungen. Eine fehlende Aktivlegitimation hätte zudem nicht zum Nichteintreten, sondern zur Abweisung der Klage geführt; da die Legitimation aber bejaht wurde, trat das Gericht auf die Sache ein.

In der Hauptsache prüfte das Gericht den Begriff des 'Betriebsteils' gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR. Es stellte fest, dass der Betriebsteil 'Erdsondenbohrungen' eine genügende Selbstständigkeit aufwies. Obwohl diese Tätigkeit als Zusatzleistung zum Kerngeschäft Haustechnik erbracht wurde, handelte es sich nicht um eine blosse Hilfstätigkeit, da sie unabhängig erfolgen konnte. Das Unternehmen trat mit diesem Betriebsteil auf dem Markt für Erdsondenbohrungen in direkter Konkurrenz zu anderen, dem GAV FAR unterstellten Betrieben auf. Der Jahresumsatz dieses Bereichs lag zwischen Fr. 2 Mio. und Fr. 4.8 Mio., was einen erheblichen Umfang belegte. Um unlautere Wettbewerbsvorteile zu verhindern, musste der Betriebsteil daher dem Geltungsbereich des GAV FAR unterstellt werden. Die Vorinstanz hatte die Beitragspflicht zu Recht bejaht.

Regeste

Art. 73 BVG; Art. 2 Abs. 4 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR); Klagelegitimation für Beitragsforderungen und Unterstellung. Die Stiftung FAR ist befugt, auch in Bezug auf Forderungen, die vor dem 1. September 2006 entstanden, in eigenem Namen Klage zu erheben (E. 3.5.3). Auslegung des Begriffs "Betriebsteil" (E. 4.5). Im konkreten Fall fällt das Unternehmen mit seinem Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" in den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR (E. 4.7). Regeste Art. 73 LPP; art. 2 al. 4 let. a de l'arrêté du Conseil fédéral étendant le champ d'application de la convention collective de travail pour la retraite anticipée dans le secteur principal de la construction (CCT RA); qualité pour agir en matière de créance de cotisation et d'assujettissement. La Fondation FAR est également habilitée, en matière de créances nées avant le 1 er septembre 2006, à agir en son propre nom (consid. 3.5.3). Interprétation de la notion de "partie d'entreprise" (consid. 4.5). En l'espèce, l'entreprise tombe avec son unité "forages pour sondes terrestres" dans le champ d'application relatif au genre d'entreprise de l'art. 2 al. 4 let. a de l'arrêté d'extension de la CCT RA (consid. 4.7). Regesto Art. 73 LPP; art. 2 cpv. 4 lett. a del decreto del Consiglio federale che conferisce obbligatorietà generale al contratto collettivo di lavoro per il pensionamento anticipato nel settore dell'edilizia principale (CCL PEAN); qualità per agire (legittimazione attiva) in materia di crediti di contributi e assoggettamento. La Fondazione FAR è legittimata, in materia di crediti sorti prima del 1° settembre 2006, ad agire a suo nome (consid. 3.5.3). Interpretazione della nozione di "parte di impresa" (consid. 4.5). Nel caso concreto l'impresa rientra con la sua unità "perforazioni per sonde geotermiche" nel campo d'applicazione aziendale del settore di cui all'art. 2 cpv. 4 lett. a del decreto che conferisce obbligatorietà generale al CCL PEAN (consid. 4.7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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