Roma aus Mazedonien: Asylgesuch abgewiesen, aber Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (Art. 109 Abs. 4 AsylG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 II 513 · ATF 138 II 513 · DTF 138 II 513
- Datum
- 15.10.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 II 513
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 6a AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 109 AsylG Art. 83 AuG Art. 29 BV
Zusammenfassung
Eine mazedonische Familie der Volksgruppe der Roma beantragte in der Schweiz Asyl. Sie machte geltend, sie sei von einer privaten albanischen Rebellenorganisation verfolgt worden. Das Bundesamt für Migration lehnte die Gesuche ab und verfügte die Wegweisung. Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls verneinte, erhoben die Familienmitglieder Beschwerde beim Bundesgericht. Strittig war insbesondere die Zulässigkeit der Beschwerde für verschiedene Familienmitglieder sowie die Frage, ob die lange Verfahrensdauer vor der Vorinstanz eine Rechtsverletzung darstellt.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nur bezüglich der Beschwerdeführerin 2 ein, da gegen sie ein Auslieferungsersuchen Mazedoniens vorliegt, während es auf die Beschwerden der übrigen Familienmitglieder (Ehemann und Kinder) nicht eintritt, da kein solches Ersuchen besteht (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG). In der Sache bestätigt das Gericht die Abweisung des Asylgesuchs. Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Roma an und stammt aus X. in Mazedonien. Sie machte eine Verfolgung durch die private Organisation ANA geltend. Das Gericht wendet die Schutztheorie an und stützt sich auf die Einstufung Mazedoniens als "Safe Country" gemäss Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG. Es hält fest, dass staatlicher Schutz verfügbar und zumutbar gewesen wäre, da die lokalen Behörden gewillt sind, Schutz zu bieten, und die Bedrohung lokal beschränkt war. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich. Die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 7 AsylG sind daher nicht erfüllt.
Bezüglich der Wegweisung prüft das Gericht die Hindernisse nach Art. 44 AsylG und Art. 83 AuG. Der Vollzug ist möglich, da Reisedokumente vorhanden sind. Er ist zulässig, da keine unmenschliche Behandlung im Heimatstaat droht (Mazedonien gilt als Safe Country). Er ist auch zumutbar; die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich Armut und psychischer Probleme werden verworfen. Die medizinische Versorgung in Mazedonien sei flächendeckend zugänglich, und die Kosten für Pässe hätten kurzfristig aufgebracht werden können. Eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG liegt nicht vor.
Allerdings stellt das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte knapp 21 Monate für seinen Entscheid benötigt, obwohl die gesetzliche Frist gemäss Art. 109 Abs. 4 AsylG in der Regel zwei Monate beträgt. Diese Verzögerung rechtfertigt jedoch nicht die Gewährung von Asyl oder vorläufiger Aufnahme. Als Wiedergutmachung für die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV wird die Feststellung der Rechtsverletzung im Urteil getroffen und eine für die Beschwerdeführerin vorteilhafte Kostenregelung angeordnet.
Regeste
a Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls. Die Beschwerde ist zulässig, soweit der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine Person betrifft, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz sucht (E. 1.2). Regeste b Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 109 Abs. 4 AsylG; Beschleunigungsgebot. Indem das Bundesverwaltungsgericht erst knapp 21 Monate nach Eingang der bei ihm erhobenen Beschwerde entschieden hat, hat es das Beschleunigungsgebot verletzt. Wiedergutmachung durch die entsprechende Feststellung im bundesgerichtlichen Urteil und eine für die Beschwerdeführerin vorteilhafte Kostenregelung (E. 6). Regeste c Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 6a und 7 AsylG; Flüchtlingseigenschaft. Flüchtlingseigenschaft verneint bei einer aus Mazedonien stammenden, der Volksgruppe der Roma angehörenden Person, welche eine nichtstaatliche Verfolgung geltend machte. Die Person hätte staatlichen Schutz davor in Anspruch nehmen können (E. 7). Regeste d Art. 44 AsylG, Art. 83 AuG; Wegweisung. Das Vorbringen, es bestünden Wegweisungshindernisse, weshalb die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei, ist im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig (E. 8.2). Wegweisungshindernisse verneint (E. 8.3 und 8.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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