Justizze.

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Justizze. Art. 3 DBG

Bundesgericht

Steuerpflichtiger Weltenbummler behält Schweizer Steuerdomizil: Faktorenaddition bei Ehegatten trotz Abmeldung ins Ausland (Art. 3 DBG, Art. 24 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 II 300 · ATF 138 II 300 · DTF 138 II 300
Datum
04.05.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 II 300
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 3 DBG Art. 8 DBG Art. 9 DBG Art. 24 ZGB

Zusammenfassung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beschwert sich gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bezüglich der direkten Bundessteuer 2005 für ein Ehepaar aus Münchenstein. Der Ehemann hatte sich im Jahr 2005 als "Weltenbummler" abgemeldet und hielt sich auf einem Segelschiff im Ausland auf, während die Ehefrau weiterhin in der Schweiz wohnte. Die Vorinstanz ordnete eine getrennte Besteuerung an, da sie keinen steuerrechtlichen Wohnsitz des Ehemannes in der Schweiz mehr annahm. Die ESTV verlangt hingegen die gemeinsame Besteuerung mit Faktorenaddition, da der Ehemann keinen neuen Wohnsitz im Ausland begründet habe.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gut und bestätigt den ursprünglichen Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung, welcher eine gemeinsame Besteuerung der Eheleute vorsieht.

Der Ehemann, ein 62-jähriger "Weltenbummler", meldete sich im Januar 2005 unter Angabe der Adresse "Weltenbummler" ab und lebte fortan auf einem Segelschiff im Ausland. Er konnte jedoch nicht nachweisen, dass er an einem konkreten ausländischen Ort massgebliche Beziehungen im Sinne einer Ansässigkeit begründet hat. Solange kein neuer Wohnsitz im Ausland feststeht, bleibt der einmal begründete Wohnsitz in der Schweiz gemäss der ständigen Rechtsprechung bestehen. Das Gericht wendet Art. 24 Abs. 1 ZGB analog an, um Rechtsmissbrauch zu verhindern und die Rechtssicherheit zu gewährleisten; dies ist auch ohne ausdrücklichen Verweis im DBG zulässig, da Art. 3 Abs. 2 DBG ausdrücklich auf vom Bundesrecht zugewiesene gesetzliche Wohnsitze verweist.

Da die Eheleute weiterhin in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und ihren Lebensunterhalt aus gemeinsamen Mitteln bestreiten, findet eine Faktorenaddition statt. Trotz der räumlichen Trennung liegt keine eheliche Trennung vor, die eine separate Besteuerung rechtfertigen würde. Zudem unterhält der Ehemann weiterhin wesentliche Bindungen zur Schweiz, darunter eine Krankenversicherung, Bankverbindungen, Grundbesitz und regelmässige Besuche bei Verwandten. Da er jederzeit in die eheliche Wohnung zurückkehren könnte und kein fester Standort im Ausland existiert, wird vom Fortbestand des Steuerdomizils in Münchenstein ausgegangen. Das Einkommen des Ehemannes ist daher vollumfänglich in der Schweiz steuerbar und nicht bloss zur Satzbestimmung heranzuziehen.

Regeste

Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 DBG; Art. 24 Abs. 1 ZGB; steuerrechtlicher Wohnsitz eines "Weltenbummlers". Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wohnsitzverlegung einer natürlichen Person ins Ausland: Der einmal begründete Wohnsitz bleibt grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (E. 3.1-3.4). Darstellung der Kritik an der bisherigen Praxis (E. 3.5 und 2.4.2). Für die analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB und damit die Bejahung des Fortbestandes des Steuerdomizils eines "Weltenbummlers" sprechen der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, die Rechtssicherheit sowie das Verhindern von Rechtsmissbräuchen (E. 3.6.1 und 3.6.2). Solange der "Weltenbummler" nicht nachweisbar massgebliche Beziehungen - im Sinne der Ansässigkeit - zu einem konkreten anderen Ort im Ausland begründet, wird vom Weiterbestehen des schweizerischen Steuerdomizils ausgegangen (E. 3.6.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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