Ehefrau beantragt Aufhebung der solidarischen Haftung für Steuerschuld ihres Ehemanns: Zahlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen, Haftung bleibt bestehen (Art. 13 Abs. 1 DBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 II 442 · ATF 149 II 442 · DTF 149 II 442
- Datum
- 03.10.2023
- Geschäftsnummer
- 9C_233/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 9 DBG Art. 13 DBG Art. 113 DBG Art. 146 DBG Art. 166 DBG Art. 167 DBG
Zusammenfassung
Die Eheleute A.A. und B.A. sind für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern des Kantons Zürich für die Steuerperiode 2018 rechtskräftig veranlagt worden. Sie beantragten beim Kanton Zürich den Erlass der offenen Steuern sowie die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Ehemanns, um die Ehefrau aus der solidarischen Haftung zu entlassen. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde gut und hob die Solidarhaftung auf, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid wieder auf und bestätigte die Haftung. Die Eheleute erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die solidarische Haftung der Ehefrau. Es stellte fest, dass der Ehemann monatlich ein pfändbares Renteneinkommen von Fr. 8'000.- erziele und über ein eigenes Vermögen von Fr. 3'709.10 verfüge; damit fehle es sowohl an einer Illiquidität im engeren Sinn (keine flüssigen Mittel) als auch im weiteren Sinn (kein versilberbares Vermögen). Gegen den Ehemann lägen weder Betreibungen noch Verlustscheine vor, noch sei er in ein Konkursverfahren oder einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwickelt. Die Ehefrau trug die volle Beweislast für die behauptete Zahlungsunfähigkeit, erbrachte aber keinen hinreichenden Nachweis dafür. Das Bundesgericht verwies darauf, dass Art. 13 Abs. 1 DBG eine vollständige, dauerhafte Illiquidität voraussetzt – nicht lediglich eine langfristige Ratenzahlungsdauer von mehr als 24 bis 36 Monaten – und dass die vom Steuerrekursgericht angewandte „großzügige“ Auslegung der Haftungsbeschränkung keine Grundlage im Gesetz habe. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.- wurden den Beschwerdeführern auferlegt, die sie zu gleichen Teilen und solidarisch tragen müssen. Dieses Urteil präzisiert den strengen objektiven Maßstab für die Zahlungsunfähigkeit im Bundessteuerrecht und betont die zentrale Bedeutung der Beweislast bei der Geltendmachung steuermindernder Tatsachen.
Regeste
Art. 9 Abs. 1 und 1 bis , Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 113 DBG; zur Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft, die zur Aufhebung der solidarischen (Mit-)Haftung führt. Steuerrechtliche Folgen der Ehe in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht; solidarische (Mit-)Haftung als Regelfall (E. 3). Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DBG liegt nur vor, wenn der Ehegatte in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe bzw. die Person in tatsächlich und rechtlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft zumindest auf mittlere Frist über keinerlei pfändbares Einkommen und gleichzeitig über keinerlei versilberbares Vermögen verfügt. Die angebliche Zahlungsunfähigkeit muss bewiesen werden; Glaubhaftmachung genügt nicht (E. 4). Regeste Art. 9 al. 1 et 1 bis , art. 13 al. 1 et 2, art. 113 LIFD; de l'insolvabilité d'un époux ou d'un partenaire enregistré qui conduit à la suppression de la responsabilité solidaire. Conséquences fiscales du mariage du point de vue matériel et procédural; la responsabilité solidaire comme règle générale (consid. 3). Il n'y a insolvabilité au sens de l'art. 13 al. 1 LIFD que lorsque l'époux qui vit en ménage commun respectivement le partenaire enregistré qui vit en ménage commun ne dispose, au moins à moyen terme, d'aucun revenu saisissable et, dans le même temps, d'aucune fortune réalisable. La prétendue insolvabilité doit être prouvée; la vraisemblance ne suffit pas (consid. 4). Regesto Art. 9 cpv. 1 e 1 bis , art. 13 cpv. 1 e 2, art. 113 LIFD; dell'insolvibilità di un coniuge o di un partner registrato che determina la soppressione della (cor)responsabilità solidale. Conseguenze fiscali del matrimonio dal punto di vista del diritto materiale e procedurale; la (cor)responsabilità solidale come regola generale (consid. 3). L'insolvibilità nel senso dell'art. 13 cpv. 1 LIFD sussiste solo se il coniuge non separato legalmente o di fatto, rispettivamente il partner registrato non separato legalmente o di fatto, non dispone, almeno a medio termine, di alcun reddito pignorabile e, nel contempo, non ha sostanza che possa essere realizzata. La presunta insolvibilità deve essere dimostrata; la verosimiglianza non è sufficiente (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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