Bundesangestellter mit Auslandseinsatz in Luxemburg und Ehegattin verlegen steuerlichen Wohnsitz ins Ausland: Kanton Bern nicht zuständig für Veranlagung der direkten Bundessteuer (Art. 108 Abs. 1 DBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 II 244 · ATF 150 II 244 · DTF 150 II 244
- Datum
- 29.02.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 II 244
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eheleute A.A. und B.A. beantragten beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, das den Kanton Bern als steuerrechtlichen Wohnsitz für das Steuerjahr 2017 festgestellt hatte. Streitig war, ob die Eheleute ihren steuerlichen Wohnsitz in Bern oder in Luxemburg hatten, wo A.A. seit Juli 2016 für den Bund tätig war. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hatte im Rahmen eines Wohnsitzverfahrens den steuerlichen Wohnsitz der Eheleute in Bern festgestellt, was die Vorinstanz bestätigte. Die Eheleute machten geltend, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Luxemburg hätten und daher nicht durch den Kanton Bern, sondern durch den Heimatkanton Luzern veranlagt werden müssten. Der Kanton Bern argumentierte, dass die Eheleute weiterhin starke Verbindungen nach Bern unterhielten, darunter eine Mietwohnung, die Erwerbstätigkeit der Ehefrau am Spital in Bern sowie familiäre Bindungen zu ihren erwachsenen Söhnen. Es war strittig, ob die kantonale Behörde überhaupt zuständig war, über die Veranlagungszuständigkeit für die direkte Bundessteuer zu entscheiden, wenn mehrere Kantone infrage kamen.
Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und stellte fest, dass der Kanton Bern nicht zuständig war, über die Veranlagungszuständigkeit für die direkte Bundessteuer zu entscheiden, weil mehrere Kantone infrage kamen und allein die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG den Veranlagungsort bestimmen darf; ein kantonaler Entscheid in diesem Fall ist nichtig. Der Kanton Bern hatte spätestens im Einspracheverfahren Kenntnis davon, dass der Heimatkanton Luzern infrage kam, und entschied trotzdem eigenmächtig – ein offensichtlicher Kompetenzverstoß, der die Nichtigkeit aller kantonalen Entscheide zur Folge hat. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass sowohl A.A. als auch B.A. ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Steuerjahr 2017 nicht in Bern, sondern in Luxemburg hatten: A.A. verbrachte 277 Tage in Luxemburg und nur 40 Tage in Bern, arbeitete dort für den Bund, und führte dort sein Eheleben; B.A. reiste wöchentlich mehrere Tage nach Luxemburg, um die eheliche Beziehung zu pflegen, und gab ihre Teilzeitarbeit in Bern später zugunsten einer Geschäftstätigkeit in Luxemburg auf. Die familiären Bindungen nach Bern – etwa zur Wohnung und zu den erwachsenen Söhnen – wurden vom Bundesgericht als weniger gewichtig bewertet als die eheliche Beziehung in Luxemburg. Damit waren die Eheleute gemäss Art. 3 Abs. 5 DBG unbeschränkt steuerpflichtig, aber ausschliesslich durch die Behörden des Kantons Luzern zu veranlagen, da sich dort der Heimatort des Bundesangestellten befindet (Art. 3 Abs. 5 und Art. 105 Abs. 1 DBG). Das Bundesgericht entschied direkt über die Veranlagungszuständigkeit und verzichtete auf eine Überweisung an die ESTV, weil die Sache spruchreif war und aus Gründen der Prozessökonomie eine erneute Instanzierung entbehrlich erschien. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass kantonale Steuerdomizilentscheide für die direkte Bundessteuer bei interkantonalem Zuständigkeitskonflikt grundsätzlich nichtig sind – ein klarer Präzedenzfall für die strikte Trennung der Zuständigkeiten zwischen Kantonen und Bundesbehörden im Bereich der direkten Bundessteuer.
Regeste
Art. 3 Abs. 5, Art. 105 Abs. 1 und Art. 108 DBG; Feststellung der Veranlagungszuständigkeit; Wohnsitz eines Bundesangestellten und seiner Ehegattin. Wenn für die Veranlagung der direkten Bundessteuer die Behörden mehrerer Kantone infrage kommen, bestimmt die ESTV den Ort der Veranlagung (Art. 108 Abs. 1 DBG). Stellt eine kantonale Behörde ihre Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer fest, obschon offensichtlich ist, dass ein anderer Kanton als Veranlagungsort infrage kommt, sind ihr Entscheid und ihn bestätigende Rechtsmittelentscheide nichtig (E. 4). Der Wohnsitz eines Angestellten des Bundes, der an einem ausländischen Ort arbeitet, sich ganz schwergewichtig dort aufhält und dort sein Eheleben pflegt, befindet sich im Ausland (E. 5.6). Dasselbe gilt für den Wohnsitz seiner Ehegattin, die in der Regel wöchentlich für mehrere Tage zu ihrem Ehegatten reist, um dort die eheliche Beziehung zu pflegen (E. 5.7). Demnach ist der Heimatkanton des Bundesangestellten für die Veranlagung der Ehegatten zuständig (E. 5.8). Regeste Art. 3 al. 5, art. 105 al. 1 et art. 108 LIFD; détermination du for fiscal; domicile d'un employé de la Confédération et de son épouse. Lorsque les autorités de plusieurs cantons sont susceptibles de percevoir l'impôt fédéral direct, l'AFC fixe le for fiscal (art. 108 al. 1 LIFD). Si une autorité cantonale se déclare compétente pour taxer l'impôt fédéral direct, alors qu'il est manifeste qu'un autre canton entre en considération en tant que for fiscal, la décision de cette autorité, ainsi que celles des autorités de recours qui la confirment, sont nulles (consid. 4). Le domicile d'un employé de la Confédération, qui travaille à l'étranger, y séjourne de manière prépondérante et y mène sa vie de couple, est situé à l'étranger (consid. 5.6). Il en va de même pour le domicile de son épouse, qui se rend en règle générale plusieurs jours par semaine chez son conjoint afin d'y maintenir le lien conjugal (consid. 5.7). En conséquence, le canton d'origine de l'employé de la Confédération est compétent pour la taxation des conjoints (consid. 5.8). Regesto Art. 3 cpv. 5, art. 105 cpv. 1 e art. 108 LIFD; determinazione del luogo di tassazione; domicilio di un impiegato federale e di sua moglie. Se le autorità di più Cantoni entrano in linea di conto per la tassazione dell'imposta federale diretta, l'AFC determina il luogo di tassazione (art. 108 cpv. 1 LIFD). Se un'autorità cantonale si dichiara competente per l'accertamento dell'imposta federale diretta, benchè sia manifesto che un altro Cantone è competente nell'accertamento del luogo di tassazione, la sua decisione e le eventuali decisioni dell'autorità di ricorso che la confermano sono nulle (consid. 4). Il domicilio di un impiegato federale che lavora all'estero, dove trascorre la maggior parte del tempo e conduce la vita coniugale, è situato all'estero (consid. 5.6). Lo stesso vale per il domicilio della moglie, che si reca di solito dal coniuge per diversi giorni alla settimana per mantenere la relazione coniugale (consid. 5.7). Di conseguenza, il Cantone d'origine dell'impiegato federale è competente per la tassazione dei coniugi (consid. 5.8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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