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Justizze. Art. 9 EMRK

Bundesgericht

Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen verneint, Integrationsinteresse überwiegt (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 I 79 · ATF 135 I 79 · DTF 135 I 79
Datum
24.10.2008
Geschäftsnummer
BGE 135 I 79
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 AuG Art. 53 AuG Art. 11 BV Art. 15 BV Art. 36 BV Art. 62 BV Art. 68 BV Art. 9 EMRK Art. 3 KRK Art. 85 KV/SH Art. 19 SchulG/SH Art. 22 SchulG/SH Art. 303 ZGB Art. 304 ZGB

Zusammenfassung

Zwei minderjährige Söhne tunesischer Staatsangehörigkeit besuchen die Primarschule in Schaffhausen. Die Eltern beantragen beim Stadtschulrat die Dispensation ihrer Söhne vom obligatorischen gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht. Sie begründen dies mit strengen islamischen Glaubensgeboten, wonach Gläubige den weitgehend nackten Körper des anderen Geschlechts nicht sehen dürfen. Der Stadtschulrat und der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen lehnen das Gesuch ab und ändern damit ihre bisherige Praxis, nach der muslimischen Kindern früher Dispensationen gewährt wurden. Das Obergericht bestätigt diese Ablehnung. Die Eltern erheben daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und machen geltend, die Religionsfreiheit schütze auch weniger zentrale Glaubenssätze und eine erfolgreiche Integration setze Toleranz voraus.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und hält fest, dass die Verpflichtung zum Besuch des gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterrichts zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit der beiden Knaben darstellt, dieser aber unter Berücksichtigung von Art. 15 BV und Art. 9 EMRK zulässig ist.

Die Vorinstanz hat zu Unrecht angenommen, das Verbot des gemischtgeschlechtlichen Schwimmens gehöre nicht zu den zentralen Forderungen des muslimischen Glaubens und habe daher geringeres Gewicht. Der religiös neutrale Staat darf Glaubensinhalte, die ein religiös motiviertes Verhalten begründen, nicht auf ihre theologische Richtigkeit oder ihre Bedeutung für die Mehrheit der Gläubigen überprüfen. Massgebend ist allein die Bedeutung, welche die religiöse Norm für die Beschwerdeführer selbst hat. Da die Glaubwürdigkeit der Behauptung eines absoluten Verbots im kantonalen Verfahren nicht bezweifelt wurde, ist von einem schwerwiegenden Eingriff auszugehen.

Der Eingriff erfüllt jedoch die Voraussetzungen von Art. 36 BV. Für den obligatorischen Sportunterricht an der Unterstufe besteht eine genügende gesetzliche Grundlage. Gemäss Art. 68 Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 2 SpoFöG ist Turn- und Sportunterricht obligatorisch. Im Kanton Schaffhausen bestimmt der Lehrplan, der vom Erziehungsrat erlassen wird, dass Schwimmen Teil des Fachbereichs Sport ist. Angesichts des besonderen Rechtsverhältnisses zwischen Schule und Primarschülern muss die formellgesetzliche Regelung nicht ins Detail gehen. Zudem sieht Art. 62 Abs. 2 BV keine geschlechtergetrennte Grundschule vor, und das kantonale Schulgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 3 SchulG/SH) garantiert gleiche Bildungsmöglichkeiten für beide Geschlechter.

In der Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Chancengleichheit, der Geschlechtergleichstellung und insbesondere der Integration der muslimischen Bevölkerung. Seit dem Inkrafttreten der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 3 Ziff. 1 KRK) und der Verschärfung der Ausländergesetzgebung (Art. 4 und Art. 53 AuG sowie Art. 85 Abs. 2 KV/SH) haben Integrationsanliegen vermehrtes Gewicht erhalten. Die Schule hat eine wichtige Sozialisierungsfunktion, die nur erfüllt werden kann, wenn der Unterricht gemeinsam stattfindet. Eine generelle Befreiung würde die Angewöhnung an das hiesige gesellschaftliche Umfeld erschweren. Zudem ist die Konfrontation mit teilweise unverhüllten Körperteilen im Alltag der Schweiz ohnehin unvermeidbar, und gläubige Schüler können nicht verlangen, dass Mitschülerinnen anderer Religionen ihre Kleidung anpassen. Der Eingriff wird durch flankierende Massnahmen wie körperbedeckende Badebekleidung und getrenntes Umziehen und Duschen zusätzlich gemildert, sodass er verhältnismässig bleibt.

Regeste

Art. 15 BV und Art. 9 EMRK; Glaubens- und Gewissensfreiheit; Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen. Aktuelles Rechtsschutzinteresse; Legitimation der Eltern (E. 1). Allgemeine Voraussetzungen für Praxisänderungen (E. 3). Nach dem angerufenen muslimischen Gebot dürfen Gläubige nicht den weitgehend nackten Körper des anderen Geschlechts sehen (E. 4.2). Glaubensinhalte, die ein religiös motiviertes Verhalten begründen oder bestimmte Bekleidungsweisen nahelegen, sind grundsätzlich nicht zu überprüfen (E. 4.4). Der Kerngehalt der Religionsfreiheit wird durch das in Frage stehende Glaubensgebot nicht berührt (E. 5). Genügende gesetzliche Grundlage für den obligatorischen, gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht an der Unterstufe der öffentlichen Grundschulen im Kanton Schaffhausen (E. 6). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die vielfältigen Bestrebungen zur Integration der muslimischen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen (E. 7.2). Verbunden mit flankierenden Massnahmen stellt das angefochtene Obligatorium auch für muslimische Kinder keinen unzulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit dar (E. 7.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.