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Justizze. Art. 14 AsylG

Bundesgericht

Abgewiesener Asylsuchender beantragt asylrechtliche Härtefallbewilligung nach jahrelangem illegalen Aufenthalt: Kein vertretbarer Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 8 EMRK oder Art. 14 Abs. 2 AsylG, daher Nichteintreten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 I 72 · ATF 149 I 72 · DTF 149 I 72
Datum
01.11.2022
Geschäftsnummer
BGE 149 I 72
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 14 AsylG Art. 83 BGG Art. 115 BGG Art. 8 EMRK Art. 13 EMRK

Zusammenfassung

Ein aus Äthiopien stammender abgewiesener Asylsuchender, der sich seit 2015 ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhielt, beantragte beim Kanton Graubünden eine asylrechtliche Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden lehnte das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit ab. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden trat darauf nicht ein, und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde ab, weil dem Beschwerdeführer im kantonalen Härtefallverfahren keine Parteistellung zustehe. Vor dem Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer, die Ablehnung stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK dar, und beantragte die Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Graubünden sowie die materielle Prüfung seines Gesuchs.

Das Bundesgericht trat weder auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein.

Der Beschwerdeführer verfügte weder nach Art. 8 EMRK noch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG über einen in vertretbarer Weise geltend gemachten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Er hatte sich – abgesehen von der Zeit während des Asylverfahrens – nie rechtmässig in der Schweiz aufgehalten und befand sich seit 2015 unbewilligt und rechtswidrig im Land. Die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK setzt eine rechtmässige Aufenthaltsdauer voraus, die hier nicht gegeben war; die Ausnahmesituationen aus BGE 147 I 268 oder EGMR-Urteilen wie Abuhmaid oder Keita waren nicht vergleichbar, da der Beschwerdeführer nicht vorläufig aufgenommen worden war, sondern rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet war. Nach Art. 14 Abs. 4 AsylG kommt der betroffenen Person nur im Zustimmungsverfahren des Staatssekretariats für Migration Parteistellung zu, nicht aber in einem kantonalen Verfahren zur Prüfung eines Härtefallgesuchs; daher bestand kein Anspruch darauf, dass überhaupt ein kantonales Verfahren durchgeführt wird. Wegen des Fehlens eines solchen Anspruchs war der Beschwerdeführer auch nicht beschwerdelegitimiert nach Art. 115 lit. b BGG, und seine Rügen zur Verletzung von Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK oder zur formellen Rechtsverweigerung waren unzulässig. Die Beschwerde war daher nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht zulässig.

Die Entscheidung bekräftigt die strikte Trennung zwischen rechtmässigem und unrechtmässigem Aufenthalt für die Anwendung des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und unterstreicht die abschließende Wirkung des Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG, insbesondere die fehlende Parteistellung im kantonalen Härtefallverfahren nach Art. 14 Abs. 4 AsylG.

Regeste

Art. 8 und 13 EMRK; Art. 13 und 29a BV; Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 AsylG; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Anspruch auf eine asylrechtliche Härtefallbewilligung; Vorrang des Asylverfahrens; Rechtsweggarantie. Damit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensteht, muss der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz geltend machen (E. 1). Verhältnis zwischen Art. 14 AsylG und Art. 8 EMRK. Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer, ein abgewiesener Asylsuchender, der sich jahrelang ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhielt, weder in Anwendung von Art. 14 Abs. 4 AsylG noch in Anwendung von Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens auf ein solches Recht berufen (E. 2). Prüfung der subsidiären Verfassungsbeschwerde und der Beschwerdelegitimation nach Art. 115 BGG (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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