Überentschädigungsberechnung bei Wohnsitz in Portugal: Zumutbares Erwerbseinkommen weiterhin nach Schweizer Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 V 20 · ATF 137 V 20 · DTF 137 V 20
- Datum
- 30.12.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 137 V 20
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1961 geborener Versicherter bezieht seit 1998 eine Invalidenrente der IV und Leistungen der beruflichen Vorsorge. Im Jahr 2002 kehrte er in sein Heimatland Portugal zurück. Die Vorsorgeeinrichtung kürzte ab Juli 2008 die berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen wegen Überentschädigung um rund 30 Prozent, indem sie ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 22'344 anrechnete. Der Versicherte klagte vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und begehrte die volle Rente sowie Zinsen, wobei er geltend machte, das zumutbare Einkommen müsse aufgrund der tieferen Löhne und Lebenshaltungskosten in Portugal ermittelt werden. Das Kantonsgericht wies die Klage ab und stützte sich dabei auf die Vermutung der Richtigkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung sowie auf Praktikabilitätsgründe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen für die Überentschädigungsberechnung auch bei Wohnsitz im Ausland weiterhin auf den schweizerischen Arbeitsmarkt bezogen zu ermitteln ist.
Die Beschwerdegegnerin setzte als mutmasslich entgangenen Verdienst das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 74'416 ein, was unbestritten blieb. Das angerechnete zumutbare Erwerbseinkommen von Fr. 22'344 lag unterhalb des schweizerischen Invalideneinkommens von Fr. 24'495, womit den Verdienstmöglichkeiten am ausländischen Wohnort Rechnung getragen wurde. Der Beschwerdeführer konnte den Nachweis der Nichtverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit in Portugal nicht erbringen.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 Satz 2 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung Leistungen kürzen, wenn diese zusammen mit anderen Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Für den Regelfall einer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit spricht eine verfassungsorientierte Auslegung gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG dafür, beide Grössen auf denselben Markt zu beziehen. Da der Wegzug nach Portugal ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgt wäre, bleibt der schweizerische Arbeitsmarkt massgebend. Dies entspricht auch dem Normzweck von Art. 34a Abs. 1 BVG, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern und die Schadenminderungspflicht zu wahren, insbesondere solange Sozialversicherungsleistungen nicht an die Kaufkraft am Wohnsitz angepasst werden.
Regeste
Art. 24 Abs. 1 und 2 Satz 2 BVV 2; Überentschädigungsberechnung bei Wohnsitz im Ausland. Im Regelfall einer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit ist bei Wohnsitznahme im Ausland das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2) weiterhin bezogen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wie der mutmasslich entgangene Verdienst (Art. 24 Abs. 1 BVV 2; E. 5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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