Interkantonale Zuständigkeit bei Beistandschaft: Freiwilliger Heimeintritt begründet neuen Wohnsitz und Kompetenzwechsel (Art. 396 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 III 593 · ATF 137 III 593 · DTF 137 III 593
- Datum
- 24.10.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 III 593
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 23 ZGB Art. 24 ZGB Art. 25 ZGB Art. 26 ZGB Art. 396 ZGB
Zusammenfassung
Der Kanton St. Gallen klagt gegen den Kanton Thurgau auf Übertragung einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft für eine unter Beistandschaft stehende Person X., die seit Februar 2005 in einem Alters- und Pflegeheim im Thurgau lebt. Die beklagte Behörde wehrt sich gegen die Zuständigkeitsübernahme mit dem Argument, es handle sich um eine blosse Unterbringung in einer Anstalt ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes. Der Kläger macht geltend, X. sei freiwillig eingetreten und habe ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft in den Thurgau verlegt, weshalb die dortige Vormundschaftsbehörde zuständig sei. Im Streit steht die Auslegung der Vorschriften über den Wohnsitz in Anstalten sowie die Voraussetzungen für einen interkantonalen Wechsel der Beistandschaftszuständigkeit.
Das Bundesgericht heisst die Klage gut und verpflichtet den Kanton Thurgau zur Übernahme der Beistandschaft. Das Gericht stellt fest, dass X. urteilsfähig war und das Alters- und Pflegeheim P. in T. TG freiwillig und selbstbestimmt ausgewählt hat, auch wenn dieser Schritt durch gesundheitliche Gründe und Betreuungsbedarf motiviert war. Ein solcher Zwang der Umstände schliesst die Freiwilligkeit im Sinne der Rechtsprechung nicht aus, da X. die Einrichtung frei wählen konnte und nicht fremdbestimmt eingewiesen wurde.
Hinsichtlich des Wohnsitzes erfüllt X. sowohl das objektive Merkmal des Aufenthalts als auch die subjektive Absicht dauernden Verbleibens. Sie gab ihre Wohnung in St. Gallen Ende März 2005 auf, kündigte ihre Arbeitsstelle und integrierte sich umfassend in das Heimleben sowie das soziale Umfeld vor Ort. Trotz der Anwendung von Art. 26 ZGB, wonach ein Aufenthalt in einer Anstalt grundsätzlich keinen Wohnsitz begründet, liegt hier eine Ausnahme vor, da der Eintritt freiwillig erfolgte und die Absicht zum dauerhaften Verbleiben für Dritte objektiv erkennbar war. Da bei der kombinierten Beistandschaft das persönliche Betreuungsbedürfnis gegenüber dem Vermögensschutz überwiegt, richtet sich die Zuständigkeit ausschliesslich nach dem Wohnsitz gemäss Art. 396 ZGB.
Verfahrensrechtlich entschied das Bundesgericht im Wege der Aktenzirkulation gemäss Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, nachdem die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatten. Hinsichtlich der Kosten wird festgestellt, dass beide Kantone in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelten, weshalb keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Regeste
Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 396 ZGB; Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig. Die Vormundschaftsbehörden am Anstaltsort haben die Führung der Beistandschaft zu übernehmen, wenn die verbeiständete Person ihren bisherigen Wohnort verlässt, freiwillig in die Anstalt eintritt und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet, am Anstaltsort auf Dauer zu verbleiben (E. 1-7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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