Opferhilfeanspruch bei Studienaufenthalt in Saudi-Arabien: Wohnsitz in Schweiz beibehalten, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 11 Abs. 3 aOHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 II 122 · ATF 137 II 122 · DTF 137 II 122
- Datum
- 25.01.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 II 122
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 17 OHG Art. 23 ZGB Art. 24 ZGB Art. 26 ZGB Art. 11 aOHG
Zusammenfassung
Eltern und Bruder eines in Saudi-Arabien tödlich verunfallten Schweizer Studenten beantragen Opferhilfeentschädigungen beim Kanton Zürich. Die kantonale Opferhilfestelle lehnt das Gesuch ab mit der Begründung, der Verstorbene habe seinen Wohnsitz durch das zweijährige Studium an der Islamischen Universität in Medina nach Saudi-Arabien verlegt. Das Sozialversicherungsgericht bestätigt diese Verfügung und stützt sich dabei auf den Wohnsitzbegriff des Internationalen Privatrechts. Die Angehörigen erheben Beschwerde ans Bundesgericht und machen geltend, dass äussere Umstände wie grosse Distanz und universitäre Ausreisebeschränkungen die fehlende regelmässige Rückkehr bedingt hätten, während persönliche Kontakte und Besitztümer weiterhin in der Schweiz bestanden hätten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Der Wohnsitzbegriff für Opferhilfeansprüche gemäss Art. 11 Abs. 3 aOHG und Art. 17 Abs. 1 OHG richtet sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen der Art. 23 ff. ZGB und nicht nach Art. 20 IPRG, da dem Wohnsitz im Opferhilfegesetz keine Rolle als internationaler Anknüpfungspunkt zukommt.
Nach Art. 26 ZGB begründet ein Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt für sich allein keinen neuen Wohnsitz; dies ist eine widerlegbare Vermutung. Allein aus der Unmöglichkeit einer regelmässigen Rückkehr aufgrund grosser Distanz und universitärer Vorschriften zu schliessen, der Lebensmittelpunkt habe sich verlagert, verletzt Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 ZGB. Die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen erfordert die Berücksichtigung aller konkreten Umstände, einschliesslich täglicher Telefonate, in der Schweiz verbliebener persönlicher Gegenstände und geplanter Rückkehr nach Studienabschluss.
Indem das Sozialversicherungsgericht diese wesentlichen, bereits vorgetragenen Umstände unberücksichtigt liess, verletzte es den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und stellte den Sachverhalt unvollständig und damit unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG fest. Zudem wurde die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 16 Abs. 2 aOHG missachtet. Die Sache wird daher zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.
Regeste
Art. 11 Abs. 3 aOHG, Art. 17 Abs. 1 OHG, Art. 23 ff. ZGB; opferhilferechtlicher Wohnsitzbegriff. Der Begriff des Wohnsitzes in Art. 11 Abs. 3 aOHG (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 OHG) richtet sich grundsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB (E. 3.5 und 3.6). Allein aus der Unmöglichkeit der regelmässigen Rückkehr eines in Saudi-Arabien Studierenden zu schliessen, dieser habe seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben, verletzt Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 ZGB (E. 3.7). Regeste Art. 11 al. 3 aLAVI, art. 17 al. 1 LAVI, art. 23 ss CC; notion de domicile en matière LAVI. La notion de domicile au sens de l'art. 11 al. 3 aLAVI (cf. aussi art. 17 al. 1 LAVI) correspond en principe à celle des art. 23 ss CC (consid. 3.5 et 3.6). Considérer qu'une personne étudiant en Arabie Saoudite aurait renoncé à son domicile en Suisse, du simple fait qu'il lui est impossible d'y retourner régulièrement, viole l'art. 23 al. 1 en relation avec l'art. 26 CC (consid. 3.7). Regesto Art. 11 cpv. 3 vLAV, art. 17 cpv. 1 LAV, art. 23 segg. CC; nozione di domicilio nel diritto di aiuto alle vittime di reati. La nozione di domicilio ai sensi dell'art. 11 cpv. 3 vLAV (v. anche art. 17 cpv. 1 LAV) corrisponde di principio a quella degli art. 23 segg. CC (consid. 3.5 e 3.6). Concludere che uno studente in Arabia Saudita abbia rinunciato al suo domicilio in Svizzera solo per l'impossibilità di ritornarci regolarmente, viola l'art. 23 cpv. 1 in relazione con l'art. 26 CC (consid. 3.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Schweizerin mit ausserordentlicher IV-Rente zieht nach Brasilien: Rente darf bis 30. September 2023 weiterbezogen werden, danach erlischt Anspruch (Art. 42 AHVG)
- Kanton streitet Erstattung von Pflegekosten: Kein Unterstützungswohnsitz durch fiktiven Zivilwohnsitz, Heimatkanton haftet (Art. 4, 15 ZUG; Art. 24 Abs. 2 ZGB)
- Asbestopfer als Jugendlicher: Fahrlässige Tötung bejaht, Opferstellung anerkannt, Sache zurückgewiesen (Art. 117 StGB)
- Interkantonale Zuständigkeit bei Beistandschaft: Freiwilliger Heimeintritt begründet neuen Wohnsitz und Kompetenzwechsel (Art. 396 ZGB)
- Österreichische Staatsangehörige erhält Opferhilfe für Raubüberfall auf Philippinen dank Freizügigkeitsabkommen (Art. 2 und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA)
- Vormundschaftszuständigkeit bei Heimplatzierung: Anstaltsort gilt als Wohnsitz statt fiktiver Elternwohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB)
- Heimbezüger mit Multipler Sklerose: Freiwilliger Eintritt begründet neuen Wohnsitz am Anstaltsort, Zuständigkeit für Ergänzungsleistungen liegt bei Standortgemeinde (Art. 1a Abs. 3 ELG, Art. 23 ZGB)
- Ergänzungsleistungen: Wohnsitzwechsel ins Altersheim begründet neue Zuständigkeit des Aufenthaltskantons (Art. 1 Abs. 3 ELG)