Vormundschaftszuständigkeit bei Heimplatzierung: Anstaltsort gilt als Wohnsitz statt fiktiver Elternwohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 III 49 · ATF 135 III 49 · DTF 135 III 49
- Datum
- 14.11.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 135 III 49
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 74 OG Art. 23 ZGB Art. 24 ZGB Art. 25 ZGB Art. 26 ZGB Art. 315a ZGB Art. 368 ZGB
Zusammenfassung
Die Vormundschaftsbehörden Herrliberg und Winterthur streiten über die örtliche Zuständigkeit zur Ernennung eines Vormundes für zwei Kinder, deren Eltern das Sorgerecht entzogen wurde und die seit August 2005 dauerhaft in einem Heim in Herrliberg leben. Das Scheidungsgericht hatte die Vormundschaftsbehörde Winterthur mit dem Vollzug beauftragt, doch bestreitet diese ihre Zuständigkeit, da die Kinder faktisch in Herrliberg untergebracht sind. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde zurück und erklärte Herrliberg für zuständig. Die Vormundschaftsbehörde Herrliberg erhebt Nichtigkeitsbeschwerde und macht geltend, das rechtskräftige Scheidungsurteil binde die Behörden, zudem könne ein Heimaufenthalt keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen.
Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die vormundschaftlichen Behörden müssen ihre Zuständigkeit selbstständig prüfen und sind nicht an die Bezeichnung im rechtskräftigen Scheidungsurteil gebunden, da das Gericht zwar Kindesschutzmassnahmen anordnet, aber nicht in deren Vollzug eingreifen darf. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Aufgabenteilung gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB und Art. 368 ZGB.
Da beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde und sie keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr hatten, bestimmt sich der Wohnsitz der Kinder nach ihrem Aufenthaltsort gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB. Zwar begründet der Aufenthalt in einer Erziehungsanstalt gemäss Art. 26 ZGB grundsätzlich keinen Wohnsitz, doch stellt diese Bestimmung nur eine widerlegbare Vermutung dar. Im vorliegenden Fall lebten die Kinder bereits seit August 2005 dauerhaft im Heim in Herrliberg, als der abgeleitete Wohnsitz der Eltern entfiel. Eine Anknüpfung an den früheren Wohnsitz der Eltern wäre rein fiktiv und würde den tatsächlichen Lebensumständen nicht gerecht.
Regeste
Art. 315 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 f. ZGB; Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zum Vollzug gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen. Die vormundschaftlichen Behörden, die das Scheidungsgericht mit der Vollziehung von Kindesschutzmassnahmen betraut, prüfen ihre Zuständigkeit selbstständig und ungeachtet der Zuweisung im rechtskräftigen Scheidungsurteil (E. 4). Wenn beiden Inhabern der elterlichen Sorge die Obhut entzogen ist und die Inhaber der elterlichen Sorge nicht den gleichen Wohnsitz haben, hat das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort (E. 5). Hält sich das Kind im Zeitpunkt, in dem der von den Eltern oder einem Elternteil abgeleitete Wohnsitz entfällt, in einer Anstalt auf, kann das Kindeswohl gebieten, nicht an einen fiktiven Wohnsitz anzuknüpfen, sondern den Anstaltsort als Wohnsitz des Kindes gelten zu lassen (E. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Vorsorgebeauftragter wird wegen bestehendem Familienkonflikt nur für Vermögenssorge abgelehnt: Bloße Möglichkeit einer Konfliktverschärfung reicht nicht für Eignungsverneinung aus (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB)
- Vater beantragt Nichtigkeitserklärung von KESB- und Obergerichtsentscheid wegen angeblicher sachlicher Unzuständigkeit nach Einreichung einer Unterhaltsklage des Kindes: Nichtigkeit verneint, da Zuständigkeitsverlust nicht offensichtlich und Beschwerde nur auf Nichtigkeit beschränkt (Art. 95 lit. a BGG)
- Alleiniges Obhutsrecht berechtigt zum Wegzug ins Ausland ohne Zustimmung; Sorgerechtsentzug wegen angeblicher Strafbarkeit willkürlich (Art. 297 Abs. 2 ZGB)
- Vormund erhält Erziehungsgutschriften für unmündiges Kind in persönlicher Obhut gleichgestellt Inhaber elterlicher Gewalt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG)