Kunstsammler kauft gestohlenes Malewitsch-Bild: Fehlende Provenienzforschung trotz Gerücht vernichtet Gutglaubensschutz (Art. 936 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 305 · ATF 139 III 305 · DTF 139 III 305
- Datum
- 18.04.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 III 305
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 100 IPRG Art. 3 ZGB Art. 8 ZGB Art. 934 ZGB Art. 936 ZGB
Zusammenfassung
Ein Kunstsammler kaufte 1989 über eine Genfer Galerie ein Gemälde von Kasimir Malewitsch. Der Kläger, Alleinerbe des ursprünglichen Eigentümers, forderte die Herausgabe des Bildes, das 1978 in Leningrad gestohlen worden war. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da der Sammler gutgläubig erworben habe. Der Kläger rügt, dass der Sammler trotz eines Hinweises seiner Expertin auf ein Diebstahlsgerücht keine ausreichenden Nachforschungen angestellt habe.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an das Obergericht zurück. Es stellt fest, dass für den Besitz und die Herausgabeansprüche schweizerisches Recht massgeblich ist, da sich das Gemälde in der Schweiz befindet (Art. 100 Abs. 2 IPRG). Da der Kauf vor Inkrafttreten des Kulturgütertransfergesetzes stattfand, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 934 Abs. 1 ZGB, weshalb nur noch eine Klage nach Art. 936 ZGB wegen bösgläubigen Erwerbs in Betracht kommt.
Entscheidend ist die Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers. Das Gericht hält fest, dass im Kunsthandel erhöhte Sorgfaltsanforderungen gelten. Zwar wusste der Sammler nicht tatsächlich vom Diebstahl, doch hatte seine beauftragte Expertin ihm mitgeteilt, dass sich angeblich ein gestohlenes Malewitsch-Bild auf dem Markt befinde. Diese Warnung musste der Sammler ernst nehmen. Die vom Obergericht als ausreichend gewerteten Massnahmen – Bestätigungen der Verkäuferin, Kontakt zum Auktionshaus Christie's und Anfrage bei Interpol – genügten nicht, um das spezifische Gerücht auszuräumen. Insbesondere hätte der Sammler weitere Provenienzforschung betreiben oder andere Experten konsultieren müssen. Da er dies unterliess, fehlt es an der gebotenen Aufmerksamkeit (Art. 3 Abs. 2 ZGB), und er kann sich nicht auf den Gutglaubensschutz berufen.
Da das Obergericht jedoch Fragen zur Aktivlegitimation und zu Einreden nach Art. 936 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend geklärt hat, ist die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Regeste
Art. 3 und 936 ZGB; Art. 100 IPRG. Klage gegen den Besitzer eines gestohlenen Gemäldes. Auf den Besitz anwendbares Recht (E. 3.1 und 4.1). Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers, insbesondere von ihm anzustellende Nachforschungen (E. 3-5). Regeste Art. 3 et 936 CC; art. 100 LDIP. Action contre le possesseur d'un tableau volé. Droit applicable à la possession (consid. 3.1 et 4.1). Examen de la bonne foi de l'acquéreur et, en particulier, exigences quant aux investigations que celui-ci doit mener (consid. 3-5). Regesto Art. 3 e 936 CC; art. 100 LDIP. Azione contro il possessore di un quadro rubato. Diritto applicabile al possesso (consid. 3.1 e 4.1). Esame della buona fede dell'acquirente e, in particolare, delle indagini che egli deve compiere (consid. 3-5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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