Kumulative Bestrafung wegen Gefährdung des Lebens und fahrlässiger Tötung bei bewusster Fahrlässigkeit (Art. 117, 129, 49 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 136 IV 76 · ATF 136 IV 76 · DTF 136 IV 76
- Datum
- 27.04.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 136 IV 76
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 12 StGB Art. 49 StGB Art. 68 StGB Art. 117 StGB Art. 129 StGB
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer X. verunfallte am 22. Juni 2005 als Lenker eines Subaru Impreza auf der Autostrasse in Wolhusen, nachdem er mit 188 km/h in eine Rechtskurve gefahren war und auf die Gegenfahrbahn geraten war. Dabei kamen seine beiden Mitfahrer C. und Ac. ums Leben. Das Kriminalgericht Luzern verurteilte ihn wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Verstorbenen, mehrfacher fahrlässiger Tötung und grober Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte dieses Urteil. X. wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen die kumulative Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens und fahrlässiger Tötung und beantragt Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie eine reduzierte Strafe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und bestätigt die kumulative Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens und fahrlässiger Tötung.
Der Beschwerdeführer handelte zwar bezüglich des Todes seiner Mitfahrer nur bewusst fahrlässig, da er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraute, der Tod werde nicht eintreten, was den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllt. Gleichzeitig gefährdete er jedoch das Leben der Insassen direktvorsätzlich und skrupellos, indem er sich mit der unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge seiner extrem hohen Geschwindigkeit von 188 km/h abfand. Dieses Willensmoment unterscheidet sich massgeblich vom blossen Vertrauen auf den Nichteintritt des Erfolgs bei der fahrlässigen Tötung.
Gemäss Art. 117 StGB und Art. 129 StGB liegt daher echte Konkurrenz vor. Die fahrlässige Tötung konsumiert die Gefährdung des Lebens nicht, da das Handlungsunrecht des vorsätzlichen Gefährdungsdelikts durch das fahrlässige Verletzungsdelikt nicht vollständig abgegolten wird. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesgeschichte und der Anwendung der Konkurrenzvorschriften gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach bei vorhersehbarer Todesfolge trotz Wegfalls eines speziellen Qualifikationstatbestands beide Delikte nebeneinander bestehen bleiben.
Die Entscheidung klärt die bisher offene Frage der Konkurrenz zwischen fahrlässiger Tötung und Gefährdung des Lebens und stellt fest, dass die Abschaffung der Gefährdung des Lebens mit Todesfolge keine Kumulation ausschliesst, wenn der Täter die Todesfolge voraussehen konnte.
Regeste
Fahrlässige Tötung und Gefährdung des Lebens, Konkurrenz; Art. 117, 129 und 49 Abs. 1 StGB. Wer skrupellos das Leben einer Person direktvorsätzlich gefährdet, welche in der Folge stirbt, ist sowohl wegen Gefährdung des Lebens als auch wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen, wenn er voraussieht, dass das Opfer sterben kann und er aus pflichtwidriger Unvorsicht auf den Nichteintritt des Todes vertraut. Die fahrlässige Tötung gilt das Unrecht der Gefährdung des Lebens nicht ab (E. 2.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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