Gleitschirmflieger verursacht Absturz mit Passagier: Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB nicht gegeben, weil Passagier sich bewusst anvertraut hat
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 IV 116 · ATF 149 IV 116 · DTF 149 IV 116
- Datum
- 01.01.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 IV 116
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Bundesanwaltschaft erhob Beschwerde gegen einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB. Der Beschuldigte A. war im Gleitschirmflug mit dem Passagier B. am 25. August 2017 abgestürzt; B. hatte sich dabei mehrere Verletzungen zugezogen. Die Vorinstanz hatte A. vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs freigesprochen, weil B. sich bewusst als Passagier zur Verfügung gestellt habe und daher nicht als zufällig betroffene Person gelte. Die Bundesanwaltschaft argumentierte, dass jede Gefährdung von Insassen eines Verkehrsmittels ausreiche, um Art. 237 StGB zu erfüllen, unabhängig von der Beziehung zum Führer. Es war streitig, ob ein bewusst anvertrauter Passagier als Opfer im Sinne dieser Norm gilt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bundesanwaltschaft zurück und bestätigte den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB. Es stellte klar, dass Opfer im Sinne dieser Norm nur derjenige Verkehrsteilnehmer sein kann, der von der durch den Täter gesetzten Gefährdung zufällig betroffen ist und im Verhältnis zum Täter die Öffentlichkeit repräsentiert. Diese Auslegung beruht auf einer Änderung der Rechtsprechung: das Gericht kehrte zur ursprünglichen Lehre zurück, wonach eine überindividuelle, kollektive Gefährdung erforderlich ist, um die besondere Pönalisierung nach Art. 237 StGB zu rechtfertigen. Der Passagier B. hatte sich bewusst als Passagier zur Verfügung gestellt; seine Betroffenheit war daher nicht zufällig, sondern individuell bestimmt. Damit fehlte es an der für Art. 237 StGB erforderlichen Repräsentation der Allgemeinheit. Die Analogie zur Eisenbahnregelung nach Art. 238 StGB wurde verworfen, weil der Eisenbahnverkehr per Definition auf die Beförderung einer unbekannten Vielzahl von Personen gerichtet sei, während beim Gleitschirmflug keine solche anonyme Massenbeförderung vorliege. Auch die Befürchtung, diese Auslegung führe zu unpraktikablen Entscheiden, wurde zurückgewiesen: bei Taxifahrten oder Linienflügen erscheinen Passagiere regelmäßig als zufällig Betroffene, weil sie sich nicht bewusst für einen konkreten Fahrer oder Piloten entscheiden. Ein bewusster Entschluss zur Teilnahme an einer riskanten Stuntfahrt hingegen schliesst eine Erfassung nach Art. 237 StGB aus – unabhängig davon, ob der Fahrer persönlich bekannt ist. Die Anwendbarkeit anderer Strafnormen wie der fahrlässigen Körperverletzung bleibt davon unberührt. Das Gericht verwies darauf, dass die strafrechtliche Verantwortung des Piloten für die Sicherheit seines Passagiers durch diesen Freispruch nicht entfällt. Die Kostenentscheidung ist im Text nicht erwähnt.
Regeste
Art. 237 StGB; Störung des öffentlichen Verkehrs. Opfer im Sinne der Norm kann nur derjenige Verkehrsteilnehmer sein, welcher von der durch den Täter gesetzten Gefährdung zufällig betroffen ist und im Verhältnis zum Täter insofern die Öffentlichkeit repräsentiert (Änderung der Rechtsprechung; E. 5, insb. E. 5.2.4). Regeste Art. 237 CP; entrave à la circulation publique. Seul peut être victime au regard de la norme l'usager de la route qui est mis fortuitement en danger par l'auteur et qui représente ainsi par rapport à ce dernier l'ensemble des usagers (changement de jurisprudence; consid. 5, en particulier consid. 5.2.4). Regesto Art. 237 CP; perturbamento della circolazione pubblica. Può essere vittima ai sensi di questa norma unicamente l'utente che è messo casualmente in pericolo dall'autore e che pertanto rappresenta, rispetto all'autore, la globalità dell'utenza (cambiamento della giurisprudenza; consid. 5, in particolare consid. 5.2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.