Asbestopfer als Jugendlicher: Fahrlässige Tötung bejaht, Opferstellung anerkannt, Sache zurückgewiesen (Art. 117 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 II 7 · ATF 140 II 7 · DTF 140 II 7
- Datum
- 16.12.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 140 II 7
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 107 BGG Art. 12 StGB Art. 117 StGB Art. 29 aArG Art. 1 aOHG Art. 2 aOHG Art. 11 aOHG
Zusammenfassung
Ein Mann arbeitete Anfang der 1970er Jahre als Schüler während der Schulferien in einem Betrieb, der asbesthaltige Produkte herstellte. Dabei war er Asbeststaub ausgesetzt. Er starb 2007 an Mesotheliom. Seine Ehefrau und Kinder beantragten beim Kanton Glarus Leistungen nach dem alten Opferhilfegesetz. Die Vorinstanzen lehnten dies ab, da keine fahrlässige Tötung vorliege, weil der Tod weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und erkennt die Opferstellung an. Es stellt fest, dass die Verantwortlichen des Betriebs ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. In den Jahren 1972 und 1973 war das Krebsrisiko durch Asbestexposition bekannt. Der Betrieb musste diese Gefahren kennen. Die Beschäftigung eines Jugendlichen mit staubentwickelnden Asbestarbeiten verletzte spezifische Schutzvorschriften für Jugendliche (Art. 29 aArG i.V.m. Art. 54 lit. b VO I). Diese Normen verbieten Arbeiten mit erheblicher Erkrankungsgefahr für Jugendliche. Damit war der Erfolgseintritt vorhersehbar und die Grenze des erlaubten Risikos überschritten. Die Voraussetzungen der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) sind erfüllt. Dass die konkreten Täter heute nicht mehr identifizierbar sind, steht der Anerkennung der Opferstellung nach Art. 2 Abs. 1 aOHG nicht entgegen. Da die Vorinstanz die materiellen Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung nicht geprüft hat, weist das Gericht die Sache zur neuen Beurteilung an das Departement zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Regeste
Art. 2 Abs. 1 aOHG, Art. 117 StGB; Opferhilfe, fahrlässige Tötung. Fall eines Mannes, der Anfang der 1970er Jahre als Jugendlicher während den Schulferien in einem Betrieb arbeitete, dabei Asbeststaub ausgesetzt war und als Folge davon 2007 starb. Fahrlässige Tötung durch die Betriebsverantwortlichen und damit Opferstellung bejaht (E. 3). Regeste Art. 2 al. 1 aLAVI, art. 117 CP; aide aux victimes, homicide par négligence. Cas d'un homme qui, alors qu'il travaillait dans sa jeunesse, au début des années 1970, pendant les vacances scolaires dans une entreprise, y a été exposé à des poussières d'amiante qui ont causé son décès en 2007. Homicide par négligence du fait de la responsabilité de l'entreprise et admission de la qualité de victime (consid. 3). Regesto Art. 2 cpv. 1 vLAV, art. 117 CP; aiuto alle vittime di reati, omicidio colposo. Caso di un uomo che durante l'inizio degli anni settanta da giovane lavorò durante le vacanze scolastiche in un'industria nella quale fu esposto alla polvere d'amianto, che ne causò la morte nel 2007. Omicidio colposo da parte dei responsabili della ditta e conseguente riconoscimento della qualità di vittima (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.