Justizze.

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Justizze. Art. 53 SchKG

Bundesgericht

Rechtsöffnung nach Wohnsitzwechsel: Gesuch beim Gericht am neuen Wohnsitz, wenn Gläubiger davon Kenntnis hatte (Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 136 III 373 · ATF 136 III 373 · DTF 136 III 373
Datum
25.06.2010
Geschäftsnummer
BGE 136 III 373
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 46 SchKG Art. 53 SchKG Art. 84 SchKG

Zusammenfassung

Der Staat Zürich und die Gemeinde G. leiteten gegen S. eine Betreibung wegen einer Steuerforderung ein. Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl an die Adresse in A. zu, worauf S. Rechtsvorschlag erhob. Die Gläubiger reichten beim Bezirksgericht Uster ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung ein. Das Bezirksgericht trat auf das Begehren nicht ein, da es seine örtliche Zuständigkeit verneinte; es hielt trotz eines nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgten Wohnsitzwechsels des Schuldners am bisherigen Betreibungsort fest. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs an das Bezirksgericht Uster zurück.

Es stellt fest, dass der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt hat und die Gläubiger sichere Kenntnis von diesem Wechsel hatten. Gemäss Art. 53 SchKG wird die Betreibung zwar nach bestimmten Zeitpunkten am bisherigen Ort fortgesetzt, doch gilt dies für das Rechtsöffnungsverfahren anders. Das Einleitungsverfahren einschliesslich der Rechtsöffnung betrifft ausschliesslich die Parteien Gläubiger und Schuldner, weshalb der Schuldnerschutz gemäss Art. 30 Abs. 2 BV und Art. 46 Abs. 1 SchKG im Vordergrund steht und keine Rücksicht auf Drittgläubiger nötig ist.

Die Revision von 1994/97 hat mit der Einführung von Art. 84 Abs. 1 SchKG die bisherige Rechtsprechung nicht geändert. Der Begriff „Gericht des Betreibungsortes“ in Art. 84 Abs. 1 SchKG verweist auf die Bestimmungen über den Ort der Betreibung in Art. 46 ff. SchKG. Da der ordentliche Betreibungsort bei einem Wohnsitzwechsel vor den Fixierungszeitpunkten von Art. 53 SchKG dem neuen Wohnsitz folgt, ist auch das Rechtsöffnungsgericht am neuen Wohnsitz zuständig, sofern der Gläubiger vom Wechsel wusste. Der angefochtene Unzuständigkeitsentscheid war daher bundesrechtswidrig.

Regeste

Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Regeste Art. 53 et 84 al. 1 LP; for de la mainlevée; for de la poursuite en cas de changement de domicile. Lorsque le débiteur a transféré son domicile depuis la notification du commandement de payer et que son créancier en a eu une connaissance certaine, la demande de mainlevée doit être adressée au tribunal du nouveau domicile du débiteur, qui ne peut pas décliner sa compétence à raison du lieu en se référant à l'ancien for de la poursuite (consid. 2 et 3). Regesto Art. 53 e 84 cpv. 1 LEF; foro della procedura di rigetto dell'opposizione; foro d'esecuzione in caso di cambiamento di domicilio. Se dopo la notifica del precetto esecutivo il debitore ha cambiato domicilio e il suo creditore ne ha avuto conoscenza certa, la domanda di rigetto dell'opposizione dev'essere inoltrata al tribunale del nuovo domicilio che non può negare la sua competenza territoriale riferendosi al precedente foro d'esecuzione (consid. 2 e 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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