Gesetzesartikel
Art. 53 SchKG – Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel
2 Entscheide, in denen Art. 53 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arrestgläubigerin prosequiert schweizweiten Arrest am Wohnsitz des Schuldners und lässt bei anderem Betreibungsamt verarrestierte Vermögenswerte rechtshilfeweise pfänden: zulässig nach schweizweitem Arrestrecht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG)
- Sitzverlegung einer AG während Betreibung: Konkursandrohung bleibt gültig, da Wirksamkeit erst nach SHAB-Publikation eintritt (Art. 932 Abs. 2 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.