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Justizze. Art. 3 DSG

Bundesgericht

Heimliches Sammeln von IP-Adressen in P2P-Netzwerken durch Privatfirma: unzulässige Persönlichkeitsverletzung mangels Rechtfertigungsgrund (Art. 3 lit. a DSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 136 II 508 · ATF 136 II 508 · DTF 136 II 508
Datum
08.09.2010
Geschäftsnummer
BGE 136 II 508
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 3 DSG Art. 4 DSG Art. 29 DSG

Zusammenfassung

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) empfahl der Logistep AG, die Bearbeitung von Daten über Teilnehmer in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) unverzüglich einzustellen. Die Firma hatte mittels spezieller Software Benutzerdaten wie IP-Adressen, Benutzernamen und Zeitstempel erhoben, um urheberrechtlich geschützte Werke zu identifizieren, und diese Informationen an Rechteinhaber weitergeleitet. Diese nutzten die Daten, um über Strafverfahren die Identität der Anschlussinhaber zu ermitteln und zivilrechtliche Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage des EDÖB ab und hob die Empfehlung auf, da es überwiegende private oder öffentliche Interessen für die Datenbearbeitung annahm. Der EDÖB erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragte die Anweisung zur Einstellung der Datenbearbeitung sowie das Verbot der Weitergabe der gesammelten Daten.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des EDÖB gut, hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und weist die Logistep AG an, jede Datenbearbeitung im Bereich des Urheberrechts einzustellen und die bereits beschafften Daten nicht weiterzuleiten.

Das Gericht bestätigt zunächst, dass IP-Adressen als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu qualifizieren sind. Zwar handelt es sich bei dynamischen IP-Adressen um numerische Kommunikationsparameter, doch sind sie bestimmbar, da die Rechteinhaber durch Strafanzeigen und Akteneinsicht die Inhaber der Anschlüsse identifizieren können. Dies entspricht dem Geschäftsmodell der Beschwerdegegnerin, weshalb das Datenschutzgesetz anwendbar ist.

Die heimliche Datenerhebung in P2P-Netzwerken verstösst gegen die Grundsätze der Zweckbindung und der Erkennbarkeit gemäss Art. 4 Abs. 3 und 4 DSG. Die Betroffenen wissen in der Regel nicht, dass ihre Daten aufgezeichnet werden, und der Zweck der Speicherung wird ihnen nicht mitgeteilt. Trotz fehlendem ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG sind Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 DSG nicht generell ausgeschlossen, dürfen aber nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden.

Im konkreten Fall liegt kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vor, das die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen würde. Das wirtschaftliche Interesse der Logistep AG und das Interesse der Rechteinhaber an der Durchsetzung des Urheberrechts wiegen die schwerwiegenden Eingriffe in die Privatsphäre und die damit verbundene Rechtsunsicherheit im Internet nicht auf. Die Empfehlung des EDÖB dient zudem dem Schutz einer Vielzahl von Personen und liegt im öffentlichen Interesse. Ob das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung anwendbar wäre, kann offengelassen werden.

Regeste

Art. 82 ff. BGG, Art. 3 lit. a, Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 12 Abs. 2 lit. a und Art. 13 DSG; unzulässige Persönlichkeitsverletzung durch das Bearbeiten von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer. Eine Empfehlung des EDÖB im Privatrechtsbereich nach Art. 29 DSG betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 ff. BGG (E. 1.1). Voraussetzungen, unter denen IP-Adressen als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu qualifizieren sind (E. 3). Ist das Sammeln von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer für diese nicht erkennbar, verletzt dies die Grundsätze der Zweckbindung und der Erkennbarkeit nach Art. 4 Abs. 3 und 4 DSG (E. 4). Trotz ihres Wortlauts sind in der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG (wie in lit. b und c) Rechtfertigungsgründe nicht ausgeschlossen; ihre Annahme erfolgt jedoch nur unter grosser Zurückhaltung (E. 5). Die von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Datenbearbeitung begangene Persönlichkeitsverletzung kann nicht durch überwiegende private oder öffentliche Interessen gerechtfertigt werden (E. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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